Hallo Klaus!
Die Meldung eines Minijobs erfolgt grundsätzlich über die Minijob-Zentrale, die sich als Einzugsstelle der Beiträge auch um deren Weiterleitung kümmert.
Da der Arbeitgeber - auch bei der Befreiung von der Versicherungspflicht - Rentenbeiträge für Sie zahlen muss, darf die Versicherungsnummer bei der Anmeldung nicht fehlen.
Die Versicherungsnummer können Sie auch mit Ihrem Rentnerausweis nachweisen, sofern Ihnen Ihr Sozialversicherungsausweis nicht mehr vorliegt.
Aufgrund einer Rechtsänderung gelten für Arbeitgeber von Minijobbern erweiterte Meldepflichten, die bereits zum 01.01.2022 umgesetzt werden müssen.
Sofern der Arbeitgeber sich bei einem Minijob für die Zahlung der Pauschsteuer entscheidet, sind diese mit den Beiträgen an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Für ein transparenteres Verfahren haben Arbeitgeber in Meldungen für Minijobs ab dem 01.01.2022 die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers anzugeben. Diese wurde Ihnen einmalig vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt.
Weiterhin wird ab 01.07.2022 die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen starten. Dies bedeutet, der Mitarbeiter muss sich bei seinem Arbeitgeber „krank melden“, die „Krankmeldung“ des Arztes wird ab diesem Zeitpunkt dann direkt vom Arzt zur Krankenkasse gesendet und muss dort vom Arbeitgeber über das Lohnabrechnungsprogramm abgerufen werden. Um die Meldung vorzunehmen, wird auch für den Minijobber die Angabe der „echten“ Krankenkasse benötigt.
Daher empfehle ich Ihnen, diese Daten bereits jetzt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.