Hallo Niki!
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zählen nicht zum Hinzuverdienst. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden. Dann stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
Hinsichtlich ggf. weiterer Fragen zum Steuerrecht in diesem Zusammenhang wenden Sie sich an das Finanzamt oder ggf. Steuerberater.