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erwerben einer Mindestrente

von sammy08.02.2009 | 16:29
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5 Antworten

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Mein Vater war Gastarbeiter und ist seiner Zeit wieder zurück in die Heimat. Er hat sich seinen Teil der eingezahlten Rente auszahlen lassen.Nun hat er aber ein Recht auf den Arbeit geberanteil der Rente. Er zahlt zur Zeit einen Beitrag an die LVA und möchte wissen wie lange er noch einzahlen muß um anspruch auf eine minni Rente zu haben.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit der Beitragserstattung sind die Ansprüche aus allen bis zum Zeitpunkt der Erstattung liegenden Zeiten erloschen. Insbesondere gibt es keine besonderen Anwartschaften aus dem Arbeitgeberanteil. Ihr Vater müsste wieder zunächst für 60 Monate Rentenbeiträge, eventuell unter Berücksichtigung ausländischer Rentenzeiten, zahlen, ehe ein Rentenanspruch entsteht.

Die Rentenhöhe ergibt sich entsprechend den geleisteten Zahlungen; eine Mindestrente gibt es im Leistungskatalog der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nicht.

Allenfalls kommt nach entsprechender Antragstellung und Prüfung eine Grundsicherungsleistung seitens der Gemeinde oder Stadt in Frage.

4 Antworten

Dirk.am 08.02.2009 | 17:18
Die Beiträge wurden doch erstattet. Es bestehen somit keinerlei Rechte mehr.
Schiko.am 08.02.2009 | 17:36
Ich meine, dies wird so nicht gehen. Er hat auch nicht einen Teil seiner Rente bekommen. Vermutlich hat er sich seine eigenen Beiträge auszahlen lassen, somit sind die Beiträge des Arbeitgebers verloren. Nicht denkbar, dass er nunmehr freiwillige Beiträge einzahlen kann, wieviel zahlt er jetzt monatlich ? Mit freundlichen Grüßen
-_-am 08.02.2009 | 18:40
Wenn eine Beitragserstattung durchgeführt wird, besteht nur Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils, soweit die Beiträge auch vom Arbeitnehmer mit getragen wurden. Siehe http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wird später erneut in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, beginnt ein neues Versicherungsverhältnis. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für einen Anspruch auf - Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB 6) - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240 SGB 6) und - Rente wegen Todes (§§ 46 bis 48, 243 SGB 6).
Knut Rassmussenam 09.02.2009 | 09:13
Auch die Arbeitgeberanteile sind mit Erstattung entfallen. Es gibt auch genug Urteile dazu. Ich frage mich nur, wer den Betroffenen zu Anträgen und Klagen rät...
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