Mit der Beitragserstattung sind die Ansprüche aus allen bis zum Zeitpunkt der Erstattung liegenden Zeiten erloschen. Insbesondere gibt es keine besonderen Anwartschaften aus dem Arbeitgeberanteil. Ihr Vater müsste wieder zunächst für 60 Monate Rentenbeiträge, eventuell unter Berücksichtigung ausländischer Rentenzeiten, zahlen, ehe ein Rentenanspruch entsteht.
Die Rentenhöhe ergibt sich entsprechend den geleisteten Zahlungen; eine Mindestrente gibt es im Leistungskatalog der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nicht.
Allenfalls kommt nach entsprechender Antragstellung und Prüfung eine Grundsicherungsleistung seitens der Gemeinde oder Stadt in Frage.