Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit der Erwerbsminderungsrente als volle oder teilweise Rente.
Bei der vollen Erwerbsminderung darf das verbliebene Leistungsvermögen eine Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden nicht ermöglichen.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente stellt auf ein verbliebenes Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab.
Über die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente hat Sie Ihr Rentenversicherungsträger sicherlich im Rahmen einer Renteninformation Mitteilung gegeben. Die teilweiser Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Weiterhin gilt als Voraussetzung , dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre für eine versichere Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt worden sind.
Sofern Sie noch keine Renteninformation erhalten haben, können Sie sich diese bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.