Eine Umwandlung kann erfolgen, sie erfolgt jedoch nur auf Antrag. Die Abschläge sind normalerweise die gleichen, wie in der bereits bewilligten Rente. Aufgrund des § 88 Abs. 1 SGB VI sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt. Eine Verringerung der Rente aufgrund der Abschläge ist somit nicht möglich.