Natürlich sieht die Bundesagentur für Arbeit das anders. Die wollen Sie aus der Leistungspflicht und aus der Arbeitslosenstatistik möglichst "entlassen". Gegen entsprechende Bescheide der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung können Sie ja Widerspruch einlegen. Das kostet Sie nichts. Allerdings sollten Sie fachkundigen Rat haben (z. B. SoVD, VdK, DGB, Rentenberater, Rechtsanwalt).
Wenn Sie jedoch noch "locker" mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, steht Ihnen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu.
Das Bundessozialgericht hat zudem auch schon vor Jahren entschieden, dass die tatsächliche Arbeitsleistung höheren Beweiswert hat, als ärztliche Gutachten. Damit wäre dann auch die jetzt theoretisch festgestellte Erwerbsminderung wieder "vom Tisch".
Die Tatsache einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit hat in aller Regel einen stärkeren Beweiswert als davon abweichende medizinische Feststellungen, die das Leistungsvermögen des Versicherten als so eingeschränkt beurteilen, dass eine solche nicht mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Zunächst ist in entsprechenden Fällen daher davon auszugehen, dass der Versicherte auf die ausgeübte Tätigkeit objektiv zumutbar verwiesen werden kann und der Leistungsfall nicht eingetreten ist. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem einzelnen Arbeitsplatz um eine besonders günstige Arbeitsgelegenheit handelt, wenn die Arbeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder Beschwerden ausgeübt wird bzw. zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. In diesen Fällen sind die Einzelumstände aufzuklären.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 3 SGB 6 nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist es unerheblich, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat; die "Opfergrenze", unterhalb der die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einsetzt, ist damit bei einem Restleistungsvermögen von 6 Stunden festgesetzt worden. Bei einem Leistungsvermögen oberhalb dieser Grenze, kann ein Anspruch nach § 43 SGB 6 regelmäßig nicht entstehen.
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