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Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt

von coda15.12.2010 | 22:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Die Frage bezieht sich auf die Prüfung der Vorraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der vergangenen fünf Jahre; die Wartezeit ist erfüllt) für den Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderung wurde auf Antrag der Arbeitsagentur von der gemeinsamen Einigungsstelle (Rentenversicherungsträger zusammen mit Agentur für Arbeit) für mehrere Jahre rückwirkend festgestellt. Da die Feststellung in diesem Umfang unerwartet kam, wurde erst daraufhin ein Antrag auf Rente bei voller Erwerbsminderung gestellt. Im Allgemeinen wird ja erst nach dem Rentenantrag von der Rentenversicherung ein sozialmedizinisches Gutachten in Auftrag gegenben. Dann ist der Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung ausschlaggebend. Wie aber sieht es aus, wenn die volle Erwerbsminderung, amtlich bestätigt, bereits jahrelang bestand? Welcher Zeitpunkt wird nun bei der Überprüfung der Rentenvoraussetzungen herangezogen? Das Datum des Rentenantrages oder der bereits Jahre zurückliegende Beginn der festgestellten Erwerbsminderung? Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Hinweise oder Links zu Präzedenzfällen.

8 Antworten

codaam 15.12.2010 | 22:34
Danke schön. Falls ein weiteres Gutachten dennoch erforderlich wäre, z.B. weil das erste nur nach Aktenlage erstellt wurde, könnte das die Situation denn verändern? Wäre das dann nicht ebenso rückwirkend wirksam?
KSCam 15.12.2010 | 22:23
Wenn wie Sie schreiben die volle EM vom Rentenversicherungsträger rückwirkend festgestellt wurde, müssen zu dem festgestellten, in der Vergangenheit liegenden Termin, die Voraussetzungen vorgelegen haben. Also 5 Jahre Beiträge und 36 Pflichtbeiträge in den vorausgegangenen 60 Monaten.....und wenn wie Sie schreiben die EM bereits festgestellt ist, wird ein erneutes Gutachten wohl kaum gemacht werden. :-)
-_-am 15.12.2010 | 22:36
Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen jedoch immer zum maßgeblichen Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) vorgelegen haben.
codaam 16.12.2010 | 00:08
Das habe ich verstanden. Also werden nur drei Monate vor dem Rentenantrag berücksichtigt. Von wem holt sich nun das Arbeitsamt sein Geld zurück? Sie haben dort die Bewilligung von Leistungen ja auch rückwirkend aufgehoben. Die Rentenversicherung wird jetzt also nur die Kosten für diese drei rückwirkenden Monate übernehmen. Interessant...
Heinericham 16.12.2010 | 09:51
Für Sie gut ist, dass das Arbeitsamt an Sie gezahlte Beiträge von Ihnen nicht zurückfordert. Das Arbeitsamt kann höchstens die Nachzahlung der Rente bekommen. Das wars. Von daher brauchen Sie sich damit nicht beschätigen. ;-) MfG
codaam 16.12.2010 | 18:10
Nun habe ich aber doch noch von wirklich kompetenter Seite erfahren, dass doch kein Rentenanspruch besteht. Ich war vor Jahren zunächst lange Zeit krank, habe meine Rücklagen verbraucht und währenddessen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (jedoch Krankenversicherung auf freiwilliger Basis). Dann war ich wieder fit, aber arbeitslos und habe Alg II bezogen, dort wurden dann einige Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Durch die nun für mehrere Jahre rückwirkend festgestellte volle Erwerbsminderung (obwohl ich noch Monate danach in einer Ein Euro Job Vollzeit –Tätigkeit war), werden nun aber diese Beiträge für den Rentenanspruch nicht berücksichtigt. Denn es gilt dafür der Termin der Feststellung der Erwerbsminderung (nicht der Termin des Rentenantrages). Die Beitragszeiten vor der Feststellung reichen nicht aus. Ich habe das medizinische Gutachten (erstellt nach Aktenlage) angefordert um zu prüfen, wie argumentiert wird, das jemand nicht in der Lage gewesen sein soll, über drei Stunden täglich zu arbeiten und tatsächlich gleichzeitig in Vollzeit gearbeitet hat. Tatsächlich bin ich nicht einmal jetzt voll erwerbsgemindert, und könnte mithilfe einer kleinen Zusatzqualikation locker sechs Stunden arbeiten, aber das Arbeitsamt sieht das anders… Vielen Dank für die Hilfe.
Agnesam 16.12.2010 | 09:48
Zitat von coda anzeigenausblenden
Hallo @coda, nicht ist klar und Sie haben es auch nicht richtig verstanden. Die Rente beginnt erst mit dem Antragsmonat, nicht drei Monate vorher. Agnes
-_-am 16.12.2010 | 21:10
Zitat von coda anzeigenausblenden
Natürlich sieht die Bundesagentur für Arbeit das anders. Die wollen Sie aus der Leistungspflicht und aus der Arbeitslosenstatistik möglichst "entlassen". Gegen entsprechende Bescheide der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung können Sie ja Widerspruch einlegen. Das kostet Sie nichts. Allerdings sollten Sie fachkundigen Rat haben (z. B. SoVD, VdK, DGB, Rentenberater, Rechtsanwalt). Wenn Sie jedoch noch "locker" mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, steht Ihnen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Das Bundessozialgericht hat zudem auch schon vor Jahren entschieden, dass die tatsächliche Arbeitsleistung höheren Beweiswert hat, als ärztliche Gutachten. Damit wäre dann auch die jetzt theoretisch festgestellte Erwerbsminderung wieder "vom Tisch". Die Tatsache einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit hat in aller Regel einen stärkeren Beweiswert als davon abweichende medizinische Feststellungen, die das Leistungsvermögen des Versicherten als so eingeschränkt beurteilen, dass eine solche nicht mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Zunächst ist in entsprechenden Fällen daher davon auszugehen, dass der Versicherte auf die ausgeübte Tätigkeit objektiv zumutbar verwiesen werden kann und der Leistungsfall nicht eingetreten ist. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem einzelnen Arbeitsplatz um eine besonders günstige Arbeitsgelegenheit handelt, wenn die Arbeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder Beschwerden ausgeübt wird bzw. zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. In diesen Fällen sind die Einzelumstände aufzuklären. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 3 SGB 6 nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist es unerheblich, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat; die "Opfergrenze", unterhalb der die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einsetzt, ist damit bei einem Restleistungsvermögen von 6 Stunden festgesetzt worden. Bei einem Leistungsvermögen oberhalb dieser Grenze, kann ein Anspruch nach § 43 SGB 6 regelmäßig nicht entstehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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