Guten Tag Castle,
wird dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab Beginn der laufenden Zahlung der Rente.
Für den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Ende des Kalendermonats vor der laufenden
Zahlung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch.
Erstattungsfähig ist ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um
– den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung,
– den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung.
Bezieher von Leistungen der Arbeitsförderung sind in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Mit dem entfallenden Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit entfällt rückwirkend auch die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. Die aus der Rente zu entrichtenden Beiträge sind ihr deshalb vom Rentenversicherungsträger zu erstatten. Zu beachten ist, dass diese Beiträge in vollem Umfang an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind. In welcher Höhe sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet hat, ist unerheblich. Die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzen sich aus dem Beitragsteil des Versicherten und dem des Rentenversicherungsträgers zusammen.