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Experten-Antwort

Erwerbsminderungrente und Erstattung an die Afa

von Castle15.06.2019 | 13:35
149 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Zusammen, nach wir ja lang und breit über das Thema EMR nach Krankengeld und die Erstattung der SV diskutiert haben, habe ich nun eine neue interessante Frage. Wie verhält sich die Verrechnung von EMR mit dem AlG 1? Ich zahle vom Brutto ALG 1 20% SV-Pauschale (nicht näher erläutert im Bescheid), außerdem Steuern und Soli. Klar, Steuern und Soli laufen kommendes Jahr über den Jahresausgleich, aber was ist hier mit den SV-Pauschalen? Erstatten mir die entsprechenden Stellen diese Kosten so wie beim Krankengeld auch? Vielen Dank für Ihre kompetenten Antworten, ich bin leider im Netz nicht wirklich schlau geworden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Castle,

wird dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, so ruht der

Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab Beginn der laufenden Zahlung der Rente.

Für den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Ende des Kalendermonats vor der laufenden

Zahlung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch.

Erstattungsfähig ist ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um

– den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung,

– den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung.

Bezieher von Leistungen der Arbeitsförderung sind in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Mit dem entfallenden Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit entfällt rückwirkend auch die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. Die aus der Rente zu entrichtenden Beiträge sind ihr deshalb vom Rentenversicherungsträger zu erstatten. Zu beachten ist, dass diese Beiträge in vollem Umfang an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind. In welcher Höhe sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet hat, ist unerheblich. Die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzen sich aus dem Beitragsteil des Versicherten und dem des Rentenversicherungsträgers zusammen.

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1 Antworten

Castleam 17.06.2019 | 08:27
Guten Morgen, wissen hierzu vielleicht die Experten Bescheid? Wird die Rente netto zu netto ausgeglichen?
Deutsche Rentenversicherung
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