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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Antragsteller18.09.2021 | 04:36
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe folgenden Beitrag gefunden: "Zitiert von: So schwer? Zitiert von: So schwer? Hallo Anke, Tripple und all die anderen dazwischen, ja, man KANN (!)wegen 26 Wochen krankschreibung EM sein. Aber NUR wenn man auch wahrscheinlich KÜNFTIG DAUERHAFT und REGELMÄSSIG mind. 26 Wochen pro Jahr krankgeschrieben sein wird. Das steht so z.B. auch gleich im 1. von Tripple verlinkte Artikel/Gerichtsentscheid: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-a… "(...)Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen KANN, wenn FESTSTEHT, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so HÄUFIG (!!!) auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein 'vernünftig und billig denkender Arbeitgeber' zu stellen berechtigt ist, sodass eine EINSTELLUNG oder WEITERBESCHÄFTIGUNG eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen KANN. (...)" Und dieses letzte "KANN" bezieht sich NICHT auf Arbeitsunfähigkeit in Vergangenheit und Gegenwart, sondern in der ZUKUNFT: Es geht darum, ob einen ein Arbeitgeber mit diesem Gesundheitlichen Hintergrund WEITERBESCHÄFTIGEN oder EINSTELLEN würde. Bei einer EINMALIGEN Krankschreibung über 26 oder auch 30/40/50 Wochen z.B. durch einen Unfall - wie von KSC und Schade angeführt - gibt es nicht unbedingt EM, weil unter Umständen nach der Genesung und für die ZUKUNFT nicht mit einer REGELMÄSSIGEN Arbeistunfähigkeit von minde. 26 Wochen zu rechnen ist. Fazit: KSC, Schade, siehe hier etc. haben recht; und in den vielzitierten BSG-Entscheidungen steht auch nichts anderes: --> 26 Wochen AU alleine begründen noch keine EM-Rente. Bitte im ersten Satz "DAUERHAFT und" streichen. Danke. Hallo Kathi, ich finde den Beitrag von @So schwer? ganz gut. WICHTIG ist also, dass Sie auch KÜNFTIG REGELMÄSSIG mind. 26 Wochen pro Jahr krankgeschrieben sind. Und das sollte aus Ihren Arzt-und Krankenhausschreiben auch eindeutig hervorgehen. Noch BESSER wären 52 Wochen pro Jahr! Weitere günstige Formulierungen in Ihren Arzt-und Krankenhausschreiben können sein: - Krankheiten = CHRONISCH - Krankheiten = AUSTHERAPIERT - Arbeitsfähig = UNTER 3 Stunden täglich - Patientin = Erwerbsunfähig - Wir befürworten dringend, die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente. ZUSÄTZLICH wäre es sehr gut, wenn Ihre Ärzte im Arztschreiben, auch alles aufzählen, was Sie im täglichen Leben, alles nicht mehr können. JE MEHR desto BESSER. ZUSÄTZLICH würde ich noch ein ALLTAGSPROTOKOLL bei der DRV einreichen, mit der Betonung, was Sie, aus Ihrer Sicht, alles nicht mehr können, was für sie sehr schwierig ist, zu machen, wo Sie Hilfe brauchen. Auch hier wieder, JE MEHR desto BESSER. Die zwei BSG-Urteile würde ich ebenfalls beifügen. Viel Glück!" Stimmt das alles?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Liebe User,

ich musste zahlreiche Verstöße gegen die Netikette löschen.

Viele Grüße

Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Antragsteller,

die besagten Urteile sind im Rahmen von Streitverfahren über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ergangen. Sie sind rechtskräftig und binden zunächst die Prozessbeteiligten.

Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist. Das heißt, dass er wegen Krankheit oder Behinderung grundsätzlich auf nicht absehbare Zeit außerstande sein muss, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Die Entscheidung hierzu trifft der zuständige Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls.

Bei der Auslegung der Frage der Erwerbsminderung kennt die Rentenversicherung die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und berücksichtigt diese auch bei der Entscheidung über Ihren Antrag.

Soweit Sie der Ansicht sind, dass Ihnen aufgrund dieser Urteile ein Rentenanspruch zusteht, können Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen und so eine Entscheidung herbeiführen.

Da diese Frage in diesem und in vorangegangenen Threads ausführlich und lebhaft diskutiert wurde und ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, wird der Thread geschlossen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

Schadeam 18.09.2021 | 11:27
Stellen Sie im Zweifel Ihren Rentenantrag, den Sie vor allem medizinisch mit Hilfe Ihrer Ärzte gut begründen und untermauern. Dann warten Sie ab wie entschieden wird. Dass Sie im Vorfeld Ihre Versicherungszeiten geklärt haben, unterstelle ich (liegt ja in Ihrem eigenen Interesse). Sollte Ihr Beitrag das Ziel haben, all das was in den letzten Wochen rauf und runter diskutiert wurde, wieder zum Thema zu machen, hoffe ich dass niemand darauf einsteigt. Zu diesen Themen wurde in den letzten 4 Wochen genug geschrieben - durchstöbern Sie das Forum und ziehen daraus Ihre Schlüsse.
Schadeam 18.09.2021 | 13:24
Renteninformationen kommen eigentlich immer unaufgefordert, weil die generell einmal jährlich versandt werden. Sie können diese Info zum Anlass nehmen sich - persönlich oder telefonisch - individuell beraten zu lassen. Bei dieser Gelegenheit können Sie all das fragen was Ihnen unklar ist. Setzen Sie aber nicht voraus, dass Ihr Berater, den Sie dann bekommen hier im Forum mitliest und darüber informiert ist was hier im Forum zu Ihrer Ausgangspost so alles Gescheites geschrieben wurde. So "verrückt" sind die wenigsten meiner Kollegen. Grins
Andreasam 18.09.2021 | 16:55
Ja, das stimmt alles und zwar zu 100%!
Markusam 18.09.2021 | 19:25
Ich habe Alles Überprüft. Es ist Alles richtig.
Jürgenam 18.09.2021 | 22:08
Dass Sie im Vorfeld Ihre Versicherungszeiten geklärt haben, unterstelle ich (liegt ja in Ihrem eigenen Interesse).
Versicherungszeiten geklärt? Ich habe unaufgefordert von der DRV eine Renteninformation erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist gut auskömmlich hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Versicherungszeiten stimmen. Leider ist die spätere Altersrente niedriger.
Die Altersrente ist genau so hoch, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz). Interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass DRVler @Schade dies in seiner nachfolgenden Antwort verschwiegen hat...
Siehe hieram 18.09.2021 | 22:44
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Versicherungszeiten geklärt? Ich habe unaufgefordert von der DRV eine Renteninformation erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist gut auskömmlich hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Versicherungszeiten stimmen. Leider ist die spätere Altersrente niedriger.
Die Altersrente ist genau so hoch, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz). Interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass DRVler @Schade dies in seiner nachfolgenden Antwort verschwiegen hat...
Dazu müsste erst einmal eine Erwerbsminderungsrente beantragt und vor allem auch bewilligt werden. In der RentenINFORMATION steht ein 'was wäre wenn...Betrag'. Die Frage war aber ja auch nicht, wie hoch die EM-Rente wäre, sondern ob dieser zitierte Nonsens wegen irgendwelcher Wochen stimmt. Und dazu hat @Schade völlig korrekt geantwortet 'Antrag stellen und abwarten'
Schadeam 19.09.2021 | 00:08
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Versicherungszeiten geklärt? Ich habe unaufgefordert von der DRV eine Renteninformation erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist gut auskömmlich hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Versicherungszeiten stimmen. Leider ist die spätere Altersrente niedriger.
Die Altersrente ist genau so hoch, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz). Interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass DRVler @Schade dies in seiner nachfolgenden Antwort verschwiegen hat...
Sehr interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass der Liebe Jürgen nicht bedacht hat dass der Fragesteller noch gar keine EM Rente erhält und damit gar nicht unter den Bestandsschutz fallen kann. Wäre er schon Rentner, hätte er nämlich keine Renteninformation erhalten. Schon doof: keine Ahnung haben aber andere kritisieren.
RAam 19.09.2021 | 12:50
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Dass Sie im Vorfeld Ihre Versicherungszeiten geklärt haben, unterstelle ich (liegt ja in Ihrem eigenen Interesse).
Versicherungszeiten geklärt? Ich habe unaufgefordert von der DRV eine Renteninformation erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist gut auskömmlich hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Versicherungszeiten stimmen. Leider ist die spätere Altersrente niedriger.
Die Altersrente ist genau so hoch, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz). Interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass DRVler @Schade dies in seiner nachfolgenden Antwort verschwiegen hat...
Sehr interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass der Liebe Jürgen nicht bedacht hat dass der Fragesteller noch gar keine EM Rente erhält und damit gar nicht unter den Bestandsschutz fallen kann. Wäre er schon Rentner, hätte er nämlich keine Renteninformation erhalten. Schon doof: keine Ahnung haben aber andere kritisieren.
Schon sehr interessant, wie ein DRVler versucht, mit billigen Taschenspielertricks, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Da können Sie noch so schmutzig argumentieren, es bleibt bei der Kernaussage, eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz).
Seltsamam 19.09.2021 | 13:54
und wie bitte kommen Sie auf die Idee, dass es sich beim Antwortgeber um einen DRVler handelt? Gruß
Siehe hieram 19.09.2021 | 14:33
Zitat von RA anzeigenausblenden
Die Kernaussage ist korrekt, betrifft aber nur Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Und dann zum Beispiel fragen 'wie hoch ist dann meine Rente, wenn ich in die (vorgezogene) Altersrente wechsle'. Jemand, der eine Renteninformation erhält, erhält aber eben lediglich eine 'Information', wie hoch eine Erwerbsminderungsrente WÄRE, wenn er -nach- dieser Information erwerbsgemindert werden würde. Oder wie hoch seine Altersrente sein würde, wenn er weiterhin fröhlich gesund bis zum Regelrentenalter arbeitet. Dies gesplittet nach dem bisherigen Verlauf und der zweite Betrag als Prognose. Da dieser dann vielleicht also (und hoffentlich) nie erwerbsgemindert wird, gibt es dann für den auch keinen Bestandsschutz. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass im Jahr 2021 aber ein andere Betrag in seiner Renteninformation stand (der nur für den Fall der eingetretenen Erwerbsminderung gilt). Und auch NICHT bedeutet, dass die EM-Rente tatsächlich so hoch ausfällt, wie in der Information angegeben, wenn der Leistungsfall bereits vorher eingetreten ist. Viele, viele 'wenns und abers', die aber mit der eigentlichen Fragestellung nichts zu tun haben. Und deshalb hat @Schade die Frage einfach kurz und knapp und vor allem korrekt beantwortet.
Modi1969am 19.09.2021 | 14:20
Hallo, Bitte beachten -die Renteninfo/Rentenauskunft beinhaltet die derzeitigen möglichen Rentenansprüche anhand der gespeicherten Daten. Die hierin dargestellte EM-Rente beinhaltet eine Zurechnungszeit, die die Altersrente nicht hat. Daher ist -vor allem bei jüngeren Versicherten - trotz der bereits berücksichtigten Abschläge - der dargestellte Bruttobetrag einer EM-Rente (mit Zurechnungszeit) oft größer als der Altersrentenbetrag (ohne Zurechnungszeit). Wird eine EM-Rente bereits bezogen, ist die daran anschließende Altersrente bis auf wenige Ausnahmen NICHT niedriger als die vorherige EM-Rente. Bei Fragen hierzu gerne die Beratungsstellen der DRV kontaktieren...
Trolljäger 2am 19.09.2021 | 20:31
Schon sehr interessant, wie ein DRVler versucht, mit billigen Taschenspielertricks, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Da können Sie noch so schmutzig argumentieren, es bleibt bei der Kernaussage, eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz).
Schon interessant, wie die Rentennull @RA versucht andere zu denunzieren, obwohl er selbst keinerlei Ahnung hat.
Sind Sie ein armes krankes Würstchen? Oder besoffen? Von Nix Ahnung, aber das Maul weit aufreissen. Im Ergebnis bleibt es dabei: Eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine vorher bezogene Erwerbsminderungsrente.
Schon Ihre Wortwahl deutet auf einen geringen Intellekt hin und dass Sie nicht in der Lage sind, sich einen eigenen Wunschnamen zu suchen und stattdessen den eines anderen übernehmen, bestätigt diesen Eindruck nur.
Die Aussage, "Eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine vorher bezogene Erwerbsminderungsrente", ist fachlich schon richtig. Und das ist entscheidend.
Peter T.am 19.09.2021 | 22:14
Das sehe ich anders. Ich würde eher behaupten, die Altersrente ist nicht niedriger, als die EMR. Denn wenn jemand eine Zurechnungszeit bis 60 Jahre hat und dann noch einen Minijob hat, kann es die Altersrente erhöhen. Genauso wie eine niedrige Rente mit Pflegebeiträgen, für Pflegetätigkeit selbst in der Zurechnungszeit noch mehr Rentenpunkte und damit eine höhere Altersrente bedeuten kann. Und auch niedriger kann sie werden, wenn die Schwwrbehindertenrente sehr früh genommen wird (EMR relativ frisch, mit ZZ 65+) und Minijob inkl. Eigenanteil zur RV. Aber dies ist sicher nur der Ausnahmefall, sonst kann man ja warten, bis es keine weiteren Abzüge gibt...
Antragstelleram 19.09.2021 | 23:53
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Dass Sie im Vorfeld Ihre Versicherungszeiten geklärt haben, unterstelle ich (liegt ja in Ihrem eigenen Interesse).
Versicherungszeiten geklärt? Ich habe unaufgefordert von der DRV eine Renteninformation erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist gut auskömmlich hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Versicherungszeiten stimmen. Leider ist die spätere Altersrente niedriger.
Die Altersrente ist genau so hoch, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente (Bestandsschutz). Interessant, um es vorsichtig auszudrücken, dass DRVler @Schade dies in seiner nachfolgenden Antwort verschwiegen hat...
Die Frage war aber ja auch nicht, wie hoch die EM-Rente wäre, sondern ob dieser zitierte Nonsens wegen irgendwelcher Wochen stimmt.
Hallo Siehe hier, was meinen Sie konkret, was in dem langen (Start)Beitrag Nonsens ist? Können Sie das bitte erläutern und begründen? Wünsche allen, einen angenehmen Start in die neue Woche.
Siehe hieram 20.09.2021 | 00:18
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Hallo Peter T., Eine (auch vorgezogene oder SB-)-Altersrente kann höher oder evtl. auch niedriger sein als die davor bezogene EM-Rente. Aber wer direkt nach einer EM-Rente in eine (vorgezogene oder SB-Rente) wechselt, hat zu diesem Zeitpunkt einen parallelen Anspruch auf zwei Renten. Deshalb wird dann (zum Zeitpunkt des möglichen/gewünschten Wechsels) berechnet, wie hoch die Altersrente wäre. Tatsächlich wird dann nur ein Rentenanspruch ausbezahlt, und zwar die höhere. Ergibt diese 'Vergleichberechnung', dass aus welchen der o.a. Gründe auch immer die Altersrente niedriger wäre, greift der Bestandschutz/Besitzschutz, d.h. die direktnachfolgende Rente darf nicht niedriger sein, als die zu dem Zeitpunkt bereits laufende EM-Rente. Wenn direkt von einer EM-Rente in die 'Regelaltersrente' gewechselt wird, gibt es keine zwei Rentenansprüche mehr, denn der Anspruch auf eine EM-Rente gilt längstens bis zum Eintritt in das Regelrentenalter (auch die 'unbefristeten' EM-Renten). Es erfolgt dennoch eine 'Vergleichsberechnung'. Wenn hier dann die Altersrente niedriger wäre, greift wieder der Bestandschutz. D.h. auch dann darf die Regelaltersrente nicht niedriger sein als die zuvor bezahlte EM-Rente. Wobei sich dies alles auf eine 'vorherige VOLLE' EM-Rente bezieht. Und gilt auch nur, wenn der Wechsel direkt erfolgt (dazwischen liegen dürfen maximal 24 Monate), sonst ist schon wieder alles ganz anders. Die Berechnungen nach einer halben EM-Rente sind auch etwas komplizierter... und der Bestandschutz bezieht sich dann nur auf die zur Berechnung der halben EM-Rente berücksichtigten EP. Der in diesem Thread mehrfach zitierte Satz 'Eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine vorher bezogene Erwerbsminderungsrente' muss also um das Wort 'volle' und 'direkt' ergänzt werden und heißt dann also Eine Altersrente ist genau so hoch, wie eine direkt vorher bezogene volle Erwerbsminderungsrente
Siehe hieram 20.09.2021 | 00:44
Zitat von Antragsteller anzeigenausblenden
Hallo Antragsteller, Nonsens ist m.M. dass hier seit Woooooochen zwei Einzelfallurteile als NonPlusUltra von irgendwelchen Trippels und Co 'verkauft' werden und Sie dann auch noch ankommen und fragen 'stimmt das alles'... Richtig ist, dass es diese zwei Urteile gibt (ich glaube, es wurde im Eingangsbeitrag nur eines zitiert). Jeweils eine Einzelfallentscheidung. Richtig ist, das dort sich auch auf den § 43 SGB VI berufen wird, in dem festgelegt ist, wann man als 'erwerbsgemindert' gilt. Und richtig ist auch, dass diese beiden Urteile (und auch andere) bereits in den Anwendungen dieses Paragraphen berücksichtigt werden (die Urteile sind schon sehr alt..., die GRA zum § aber aktuell). https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Aber völliger Nonsens sind die Behauptungen, die dann wiederum sich auf diese Urteile beziehen, dass man aufgrund einer 26wöchigen Arbeitsunfähgkeit automatisch auch eine Erwerbsminderungsrente erhält. Denn davon steht in diesen beiden Urteilen NICHTS. Also stellen Sie einen Antrag, wenn Sie meinen, Sie seien erwerbsgemindert nach §43 SGB VI. Und warten Sie dann einfach ab, wie über Ihren Antrag entschieden wird. Falls dieser Antrag ohne Erfolg ist, haben Sie die Möglichkeit zu widersprechen oder dann auch zu klagen. Wenn Sie tatsächlich erwerbsgemindert sind, geht der Antrag auch ohne derartige Urteile durch. Wenn Sie erst jahrelang klagen müssen sollten, dann haben wir dann ein drittes Einzelfallurteil, über das Wochenlang diskutiert werden kann :-) Auch Ihnen eine schönen Wochenstart!
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