Hallo Nadine,
der Antwort von Schorsch kann insoweit bestätigt werden, dass sich Ihre Rente, wenn sie die Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente erhalten, verdoppelt, da sich der Zugangsfaktor Ihrer Rente von 0,5 auf 1,0 ändert.
Allerdings gibt es 2 Möglichkeiten, wie sich ihre Beschäftigung rentensteigernd auswirkt.
Es kommt hierbei auf die Art Ihrer Beschäftigung an.
1. Möglichkeit:
Sie üben eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus? Dann erhalten diese Zeiten eine gesonderte Bewertung in der Rentenberechnung. Für ein Jahr einer solchen Beschäftigung erhöht sich Ihre spätere Altersrente bei einem Verdienst von monatlich genau 450 Euro allerdings derzeit nur um ca. 3,56 EURO monatliche Rente.
2. Möglichkeit:
Hierbei handelt es sich um die „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigung. Wie Schorsch auch richtig erwähnt hat wird bei der Erwerbsminderungsrente eine Zeit gewährt die sich am Durchschnittsverdienst Ihres bisherigen Versicherungslebens bemisst: Die Zurechnungszeit. Diese wird allerdings derzeit nur bis zu einem gewissen Lebensalter gewährt bzw. je nach Leistungsfall (Tag an dem Sie als arbeitsunfähig krank eingestuft wurden) verschieden lange gewährt. Hier eine kurze Staffelung bei welchem Eintritt Leistungsfalles wie lange Zurechnungszeit gewährt wird:
Leistungsfall zwischen dem 01.01.2001 bis 30.06.2014 Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr
Leistungsfall zwischen dem 01.07.2014 bis 31.12.2017 Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr
Ab dem 01.01.2018 wird die Zurechnungszeit Schrittweise je nach Eintritt des Leistungsfalles auf das 65. Lebensjahr berechnet.
Wenn nun ihr Verdienst während der Zurechnungszeit über ihrem bisherigen Durchschnittswert liegen würde, wirkt sich dies wiederum rentensteigernd auf Ihre Altersrente aus. Jedoch nicht sehr stark.
Nach der Zurechnungszeit wirken sich ihre gezahlten Beiträge wieder in voller Höhe aus.