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Erwerbsminderungsrente

von Theo102.01.2007 | 18:34
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte seit Dezember 2006 eine Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer. Dieser Begriff auf "unbestimmte Dauer" verwirrt mich, weil kein Datum angegeben ist, wann ich wieder einen Weitergewährungsantrag stellen muß. Ich erhielt vorher eine volle Erwerbsminderungsrente für drei Jahre, wurde dann von zwei Gutachtern untersucht und erhielt dann Nachricht, dass mir nun eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer gewährt wird. Ich werde diesen Sommer 55 jahre alt. Können Sie mir bitte sagen, wann ich wieder einen Weitergewährungsantrag stellen muss, was bedeutet auf unbestimmte Dauer, wann werde ich wieder begutachtet von Gutachtern? Und ich habe gehört, dass einem regemäßig Selbstauskunftsbögen zugesandt werden , die man ausgefüllt zurück senden muß. Ich leide an mehreren schweren Erkrankungen. Könnten Sie mir bitte meine Fragen beantworten. Ich bedanke mich bei Ihnen recht herzlich.

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 03.01.2007 | 08:20

Da ich Ihren Fall nicht genau kenne, ist es schwer eine richtige Aussage zu treffen. Da der Bescheid vom 20.12.2006 datiert ist, haben Sie noch bis Ende des Monats Zeit evtl. Widerspruch einzulegen. Ich würde Ihnen aber raten, zuvor einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren um Ihr Anliegen durchzusprechen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderatoren-Antwortam 03.01.2007 | 08:06

Der Begriff “auf unbestimmte Dauer“ bedeutet, dass Sie die Rente unbefristet erhalten und zwar solang, bis diese (von Amts wegen) in eine Regelaltersrente umgewandelt wird. Sie brauchen also, wie bereits von „Dieter“ erwähnt, keinen Weitergewährungsantrag zu stellen, müssen aber evtl. mit den von Ihnen erwähnten Fragebögen rechnen.

Moderatoren-Antwortam 04.01.2007 | 13:52

Für eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, ist gemäß § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI unter anderem gefordert, dass die/der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben muss. Wie ich aus Ihrem Beitrag erkennen kann, war Ihre Frau in den letzten 10 Jahren Hausfrau. Aufgrund dessen kann eine Erwerbsminderungsrente nicht in Betracht kommen.

Moderatoren-Antwortam 05.01.2007 | 08:29

Da ich Ihre persönliche Verhältnisse nicht kenne, ist es schwer, hier eine richtige Antwort zu geben. Fragen Sie bei Ihrem Grundsicherungsamt (in der Regel bei der Kreis- oder Stadtverwaltung angesiedelt) nach. Meines Erachtens müsste die „Grundsicherung“ die Leistung sein, die Ihre Frau in Anspruch nehmen kann.

8 Antworten

Berndam 02.01.2007 | 19:36
Hallo, erhalte auch seit Dezember 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus allein medizinsichen Gründen, die gerade erneut verlängert wurde. Wenn also die Angaben von Claudia zutreffend sind und sich Änderungen ( Besserung) des Gesundheitszustand nicht ergeben haben, die Besserungsprognose also als falsch anzusehen ist, würde doch auch mir eine Dauerrente nach alten Recht zustehen? Muß ich jetzt diese Dauerrente /Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2006 nachträglich beantragen? Für eine Antwort wäre ich dankbar. Bernd
Dieteram 02.01.2007 | 19:16
Hallo Theo Bei mir war es genauso. Sie müssen sich wohl keine Sorgen mehr vor Gutachtern machen. Einen Antrag auf Weitergewährung müssen Sie auch nicht stellen. Allenfalls kommt mal einer dieser Fragebogen, was aber bei Alter 55 auch schon unwahrscheinlich ist. Besseres als die Rente auf unbestimmte Dauer gibt es nicht. Es lindert zwar nicht die Krankheit, nimmt aber viel Ungewissheit und Sorgen. Viele Grüße Dieter
Claudiaam 02.01.2007 | 18:55
Hallo Theo, K. Meier schrieb hierzu: Die Übergangsvorschrift des § 314b SGB VI legt fest, dass befristete Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, bei einer Verlängerung nur befristet (d.h. nicht als Dauerrente) weiterzuleisten sind, wenn der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. d.h. § 314b SGB VI nimmt auf die Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung bis zum 31.12.2000 Bezug, so dass bei einer Verlängerung aus medizinischen Gründen nicht Zeitrente sondern Dauerrente zu gewähren ist. - Sollte sich also bezüglich der zunächst gestellten Prognose herausstellen, dass weiterhin Erwerbs- unfähigkeit vorliegt, ist die ursprüngliche Entscheidung hinsichtlich der Befristung der Rente zu überprüfen, wenn bereits nach den zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung maßgeblichen Tatsachen die Prognose als falsch angesehen werden muss; insoweit ist die erste Entscheidung nach § 44 SGB X zu überprüfen.
Cam 03.01.2007 | 07:18
Theo1,Sie sind 55 Jahre alt. Da wird nie bzw. äusserst selten eine Zeitrente gewährt, da man im juristischen Sinne vom "verschlossenen" Arbeitsmarkt spricht. Das bedeutet, dass es Ihnen selbst bei einer möglichen Zeitrentengewährung nach deren Ablauf nur schwer gelingen dürfte, schon aufgrund des Alters, einen einstellungswilligen Arbeitgeber zu finden, der Ihnen auch noch eine leidensgerechte Tätigkeit anbietet.Deshalb die Erwerbsminderungsrentengewährung ohne zeitliche Befristung.
Michael1971am 03.01.2007 | 06:34
Nein, bei einer Verlängerung aus medizinischen Gründen ist dann § 102 SGB VI i.d.F. ab 01.01.2001 maßgeblich. § 314 b regelt nur die weitere Befristung arbeitsmarktbedingter Renten nach dem Recht bis 31.12.2000. Hieraus kann nicht im Umkehrschluß abgeleitet werden, dass Rentenansprüche unabhängig von der Arbeitsmarktlage unbefristet zu leisten wären. Desweiteren verkennen Sie vollkommen die Grundlagen für eine Prognoseentscheidung. Eine Prognose ist dann richtig und bleibt auch richtig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung bei durchschnittlichem Heilungsverlauf vernünftigerweise davon ausgegangen werden durfte, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. Ein ungünstiger Heilungsverlauf oder zwischenzeitliche gesundheitliche Verschlechterungen bedingen nicht eine rückwirkende Dauerrentengewährung, sondern nur die unbefristete Weitergewährung.
Marioam 03.01.2007 | 22:01
Wer kann mir sagen warum meine Frau keine Rente bekommt,sie ist nach einem Schlaganfall 100% behindert hat 26 Jahre eingezahlt. War aber die letzten 10 Jahre Hausfrau.
Berndam 04.01.2007 | 10:02
Gemäß § 314b SGB VI ist bei befristeter "Arbeitsmarktrente" die Befristung zu wiederholen, wenn der Anspruch nach Fristablauf "weiterhin" von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, der Versicherte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
Marioam 04.01.2007 | 18:39
Wie soll meine Frau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Können sie mir darüber auskunft geben. Danke für ihre schnelle Antwort! Mario
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