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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Andreas11.04.2023 | 14:27
96 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo von Andreas Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir weiterhelfen. Ich bin seit 2013 krank, ab August 2015 bis 09.09.2016 habe ich im Rahmen der Nahtlosigkeit Arbeitslosengeld 1 bekommen. Im November 2015 habe ich den Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Der Antrag wurde von der DRV abgelehnt. Im Juni 2018 habe ich Klage beim Sozialgericht eingereicht. Das Verfahren ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Habe gerade vom Sozialgericht einen neuen Gutachter mitgeteilt bekommen. Im Rahmen meiner Scheidung hat mir die DRV eine Aufstellung von meinem Versicherungskonto zugeschickt. In meinem Versicherungsverlauf fehlt die Zeit vom 10.09.2016 bis 31.01.2021. In der Zeit hatte ich keinen Anspruch auf Hartz IV, da meine Frau mich mit ihrem Gehalt mitversorgen musste. Wir haben nur etwas Wohngeld bekommen. Ich habe nun Widerspruch gegen den Versicherungsverlauf der DRV eingelegt und dieser wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass ich für diese Zeit weder Kranken- noch Arbeitslosengeld erhalten habe. Im Februar 2021hat sich meine Frau von mir getrennt und seither bekomme ich Hartz IV/Bürgergeld für mich und meine Kinder. Ich bin 62 Jahre, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und weiterhin krank. Ich habe folgende Fragen: 1. Ist es richtig, dass mir keine rentenrechtliche Zeit zwischen 10.09.16 und 31.01.21 zusteht? 2. Hätte nicht bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits, entweder die Agentur für Arbeit (Arbeitsmarktrente)oder die Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderrente) befristet zahlen müssen? 3. Oder was läuft bei mir sonst nicht richtig? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.04.2023 | 15:02

Hallo Andreas,

Zur ersten Frage:

Nach Ihren Angaben sind Sie seit 2013 krank. Eine Anrechnungszeit

wegen Krankheit kann nur angerechnet werden, wenn Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig waren. Das ist für längstens 3 Jahre möglich.

Darüber hinaus können Sie eine Anrechnungszeit erhalten, wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen haben. Das trifft bei Ihnen erst ab Februar 2021 zu.

Eine rentenrechtliche Zeit liegt daher vom 10.09.16 und 31.01.21 nicht vor.

Zur zweiten Frage:

Nein, da Ihre Rente abgelehnt wurde, besteht kein Anspruch - auch kein befristeter.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

nach Osternam 11.04.2023 | 14:53
"1. Ist es richtig, dass mir keine rentenrechtliche Zeit zwischen 10.09.16 und 31.01.21 zusteht?" Wenn Sie belegen können dass Sie entweder arbeitsunfähig (z.B durch Krankschreibung/gelbe Zettel) oder arbeitlos (bei der Agentur für Arbeit entsprechend gemeldet) waren, können möglicherweise Anrechnungszeiten anerkannt werden. Den entsprechenden Nachweis müssen aber Sie erbringen. "2. Hätte nicht bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits, entweder die Agentur für Arbeit (Arbeitsmarktrente)oder die Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderrente) befristet zahlen müssen?" Nein. Bei der Agentur für Arbeit haben Sie AlG bis zur Höchstdauer bezogen und die DRV sieht Sie als erwerbsfähig an. Damit haben Sie aktuell keinen Leistungsanspruch gegen die beiden. Da Sie jetzt von Ihrer Frau getrennt sind, könnte ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.
Träumereiam 11.04.2023 | 17:19
Träume und Wünsche sind ja nicht verboten. Allerdings sieht die Realität da ganz anders aus. Es gibt keine Rechtsgrundlage die Ihnen in der fraglichen Zeit von der AfA oder der Rentenversicherung eine Leistung zuspricht.
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