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Erwerbsminderungsrente

von Marina25.01.2007 | 05:42
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10 Antworten

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Bin seit Mai 2001 Dialysepat. 100 % Erwerbsgemindert. Habe aber keinen Rentenanspruch, da mir in einer Phase der Selbständigkeit Beitragsmonate fehlen. Hatte dadurch auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nun habe ich seit 2004, am 15.03.07, sind es 3 Jahre eine Arbeit als Nachtschicht im Hotel. Muß hier aber schwer arbeiten, waschen saugen wischen usw. bis jetzt habe ich das noch geschafft, aber langsam kann ich nicht mehr. Frage kann ich nochmal einen Antrag auf EMR stellen und hat er Aussicht auf Erfolg? Ab wann kann ich regulär in Rente gehen?

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 25.01.2007 | 13:02

Hallo Marina,

Ghostwriter hat sehr ausführlich und richtig geantwortet. Ich bitte sie aber unbedingt auch die ergänzende Bemerkung von ??? zu beachten (Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung). Dies dürfte in Ihrem Fall tatsächlich Dreh- und Angelpunkt sein.

Moderatoren-Antwortam 25.01.2007 | 13:05

Hallo Sloggi,

für Sie gilt das gleiche wie für Marina. Der umfassende Beitrag von Ghostwriter ist zutreffen. Allerdings sollten auch Sie unbedingt die ergänzende Bemerkung von ??? zu diesem Thema beachten.

Moderatoren-Antwortam 26.01.2007 | 13:23

Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung wird im Rahmen des Rentenverfahrens festgestellt. Sie müßten also einen (ggf. neuen) Rentenantrag stellen.

7 Antworten

Ghostwriteram 25.01.2007 | 07:13
Hallo Marina, Als eine der nötigen Voraussetzungen ist es erforderlich, dass Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit "vor" Eintritt der Erwerbsminderung haben. Es ist also mit entscheidend, wann der Rentenversicherungsträger bei Ihnen den Leistungsfall festlegt, um prüfen zu können ob Sie diese Voraussetzung erfüllt haben. Auch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist erforderlich (Geht aus Ihrem Beitrag nicht unbedingt hervor). In bestimmten Ausnahmefällen (vorzeitige Wartezeiterfüllung s. § 53 -Sozialgesetzbuch- SGB VI) ist es sogar möglich, dass Sie trotzdem noch einen Rentenanspruch haben, auch wenn die oben angegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies kann jedoch nur Ihr Rentenversicherungsträger entscheiden. Ob Sie 100% schwerbehindert sind, spielt bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit (fast) keine Rolle. Entscheidend ist, ob Sie täglich nur weniger als 6 Stunden arbeiten können (teilweise Erwerbsminderung) oder sogar weniger als 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung). Beispiel: Ein 100% Schwerbehinderter der im Rollstuhl sitzt, kann trotzdem noch 8 Stunden täglich am Computer arbeiten. Bevor Sie sich jedoch weiterhin an der Arbeit quälen und Ihre unbezahlbare "Restgesundheit" ruinieren, sollten Sie umgehend einen Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit einen Antrag auf Grundsicherung beim Grundsicherungsamt oder dem Rentenversicherungsträger zu stellen. Bei Vorliegen von voller Erwerbsminderung wird von dort geleistet (unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen finanzielllen Lage). Alles Gute wünscht Ihnen Ghostwriter
???am 25.01.2007 | 07:17
Nach Ihren Angaben hat die DRV bereits den Versicherungsfall der Erwerbsminderung festgestellt. Nach Eintritt der EM gezahlte Beiträge können bei der Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die EM-Rente nicht berücksichtigt werden. Anders würde die Sache aussehen, wenn Sie zwischenzeitlich wieder voll oder zumindest teilweise erwerbsfähig waren. Wenn dann erneut der Versicherungsfall der vollen EM eintreten würde, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erneut geprüft werden. Da sie allerdings Dialysepatient sind, sehe ich da wenig Hoffnung. Wegen des Anspruchs auf Altersrente sollten Sie sich eine Rentenauskunft von der DRV zuschicken lassen oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
Sloggiam 25.01.2007 | 09:31
Welche vorausetzungen müssen vorliegen um doch Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu bekommen?Mir geht es genauso wie Marina.Pflichtbeiträge fehlen. L.G. Sloggi
Ghostwriteram 25.01.2007 | 10:02
Hallo Sloggi, schauen Sie doch bitte im § 53 SGB VI nach: § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung (1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. (Sonderregelung: § 245) Mit freundlichen Grüßen Ghostwriter
Marinaam 26.01.2007 | 00:49
Vielen Dank für die vielen Hinweise.Die Wartezeit habe ich erfüllt, war von 1968-2000 berufstätig. Da es mir mit meiner Dialyse bis jetzt ganz gut ging, konnte ich den Nachtjob annehmen, nun wird es aber zu nehmend schlechter und es ist auch ganz schön anstrengend von 22.30-06.00 Uhr zu arbeiten und anschl. 3 mal wöchentlich für 6 h an die Dialyse zu müssen. Werde also nächste Woche meine Bratungsstelle aufsuchen Werde im Januar 55 Jahre alt und hoffe das es mit weniger arbeiten klappt.
Marinaam 26.01.2007 | 00:58
Eigentlich ist bei mir noch nie eine Erwerbsminderung festgestellt worden, als ich dialysepflichtig wurde, hat man für mich den Schwerbeschädigtenausweis gleich im KH beantragt. Der wurde mir zugeschickt und auf meinen Rentenantrag erhielt ich den Bescheid, das der Schwerbeschädigtengrad nichts mit Rentenzahlung zu tun hat und das mir Beitragsmonate fehlen und ich somit keinen Anspruch habe. Da ich ja nun aber arbeiten konnte in meiner eingeschränkten Zeit muß ich mal ganz dumm fragen, muß ich die Feststellung der Erwerbsminderung beantragen ?
Marinaam 27.01.2007 | 01:15
Da ich von 15.03.2004 bis heute wöchentlich 42 h , also 6 Tage Woche gearbeitet habe, müßte die Erwerbsminderung neu festgestellt werden, ich sollte also einen erneuten Rentenantrag stellen. Vielen Dank für die Auskünfte. Bin immer Nachts tätig also Gruß von der Nachteule. - Ende
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