Die Aussage im Entlassungsbericht, dass Sie weder in Ihrer letzten Tätigkeit noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit von wenigstens 3 Stunden täglich nachgehen können, bedeutet, dass Sie – zumindest aus Sicht der Reha-Ärzte – voll erwerbsgemindert sind.
Nach Eingang des Entlassungsberichts bei Ihrem Rentenversicherungsträger müsste dieser in die Prüfung einsteigen, ob auch von dort die Beurteilung/Einschätzung des Leistungsvermögens der Reha-Ärzte mitgetragen wird und Sie (voll) erwerbsgemindert sind.
Sofern ein (Rest-)Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wird, käme auch dann eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht, wenn Sie keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz innehaben bzw. nicht auf einen solchen vermittelt werden können.
Für den Fall, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr tätig sein können, in Ihrem letzten Beruf aber nur noch unter sechs Stunden, käme eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Für die Tätigkeit in Ihrem letzten Beruf könnte dann der so genannte Berufsschutz gelten.
Letztendlich kann Ihnen hier im Forum keiner eine individuelle Auskunft geben, nur theoretisch betrachtet. Hier müssen Sie die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers abwarten.