Die Krankenkasse teilt dem Rentenversicherungsträger mit, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (Vorversicherungszeit) erfüllt sind. Da im Rahmen des § 96a SGB VI allein aufgrund des Überschreitens aller Hinzuverdienstgrenzen die Erwerbsminderungsrente nicht wegfällt, sondern lediglich ruht, besteht zwar die Versicherungspflicht grundsätzlich fort. Ob und ggfs. welche Beiträge tatsächlich zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind, sollten Sie bei Ihrer Krankenversicherung erfragen, insbesondere wegen der „Selbständigkeit“ bzw. der höhen Rendite aus Solar- und Windanlagen.
Bitte vorsorglich aber auf jeden Fall einen Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger stellen, sofern nicht bereits erfolgt, für den Fall, dass sich doch noch eine Rentenzahlung ergeben sollte.