Die Krankenkasse teilt dem Rentenversicherungsträger mit, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (Vorversicherungszeit) erfüllt sind. Da im Rahmen des § 96a SGB VI allein aufgrund des Überschreitens aller Hinzuverdienstgrenzen die Erwerbsminderungsrente nicht wegfällt, sondern lediglich ruht, besteht zwar die Versicherungspflicht grundsätzlich fort. Ob und ggfs. welche Beiträge tatsächlich zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind, sollten Sie bei Ihrer Krankenversicherung erfragen, insbesondere wegen der „Selbständigkeit“ bzw. der höhen Rendite aus Solar- und Windanlagen.
Bitte vorsorglich aber auf jeden Fall einen Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger stellen, sofern nicht bereits erfolgt, für den Fall, dass sich doch noch eine Rentenzahlung ergeben sollte.
Wo ist Jan Klaas selbstständig?
(...)[/quote]Schade (© ;-)), Sie hätten Nachbarn 'verdient', die Ihnen 24/7 ein bisschen mehr Ruhe verpassen:
https://www.youtube.com/watch?v=aibQMYOiofs
Gruß
w.
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Hahaha, wie lustig. Dir haben sie zu Weihnachten wohl auch nur eine große Kiste "Mr. Hankeys Weihnachtskot" geschenkt gell?
...och Dennis, Sie 'tritt aber zurück' zugunsten vorrangiger freiwilliger Versicherung/der hohen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die KVdR ist nachrangig 'im Hintergrund' immer da - bis sie als Pflichtversicherung wieder aktiviert wird - solange ist sie bedeutungslos und der aktuelle Status ist: Freiwillige KV ...es kann nur einem geben :-)
Einfacheres Beispiel: Gehen Sie nach Thailand auf Dauer und bestehen auf Pflichtversicherung nach KVdR - Ihre KK klopft sich auf die Schenkel ...wenn da nicht grad ein Dennis am Schalter sitzt ;-)
Gruß
w.
Hahaha, wie lustig. Dir haben sie zu Weihnachten wohl auch nur eine große Kiste "Mr. Hankeys Weihnachtskot" geschenkt gell?(...)Schade (© ;-)), Sie hätten Nachbarn 'verdient', die Ihnen 24/7 ein bisschen mehr Ruhe verpassen: https://www.youtube.com/watch?v=aibQMYOiofs… Gruß w.
@Wolfgang
>> Da im Rahmen des § 96a SGB VI allein aufgrund des Überschreitens aller Hinzuverdienstgrenzen die Erwerbsminderungsrente nicht wegfällt, sondern lediglich ruht, besteht zwar die Versicherungspflicht grundsätzlich fort.
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