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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Elke Kühn13.10.2015 | 09:44
1723 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, Habe im Juni 2015 selber eine Reha beantragt, Abgelehnt/Widerspruch läuft. Jetzt habe ich von der KK (Beziehe KG seit Nov.14) eine Auffoderung zur Reha bekommen, Habe ich auf die von mir beantragte Reha jetzt noch ein Dispotionsrecht und soll ich in den vorgegebenen Zeitraum (10 Wochen )noch eine Reha beantragen über die KK? Habe auch schon Altersrente für langfristig Versicherte zum 01.01.16 beantragt, hier überschlägt sich einiges!! Zur Info habe im Mai 15 eine Schulterprothese bekommen, Für eine Antwort auf diese vielen Fragen würde ich mich sehr freuen, danke Elke Kühn

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elke Kühn,

wenn die Krankenkasse Sie zur Reha-Antragstellung auffordert, werden Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt. Die Einschränkung des Dispositionsrechtes durch die Krankenkasse kann auch nachträglich erfolgen und somit in Ihrem Fall auf den aktuellen Reha-Antrag wirken, da über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (da das Widerspruchsverfahren noch läuft).

Hinsichtlich der Klärung Ihrer Frage, ob ein neuer Reha-Antrag notwendig ist und auch bezogen auf die Tatsache, dass Sie bereits einen Antrag auf Altersrente gestellt haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

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3 Antworten

=//=am 13.10.2015 | 09:50
Wenn schon zum 01.01.2016 eine Altersrente beantragt wurde, besteht von der DRV eh kein Anspruch mehr auf eine Reha-Maßnahme (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Weiß Ihre Krankenkasse, dass Sie Altersrente beantragt haben? Wenn ja, wäre die KK für eine Reha/Kur zuständig.
****am 13.10.2015 | 11:35
Die KK hat jetzt nachträglich ihr Dipsositionsrecht für den noch lfd. Rehaantrag bzw das Widerspruchsverfahren eingeschränkt, d. heißt sie dürfen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Rehaantrags nicht ohne Zustimmung der KK zurücknehmen, denn die KK will damit erreichen das der RV-Träger prüft ob bei Antragstellung schon EM vorlag. Sie dürfen natürlich eine AR mit einem späterem Beginn beantragen als dem u.U. möglichen Beginn einer VEM/TEM-Rente ab Juni 2015 falls der RV-Träger feststellt das sie bei Beantragung der Reha schon EM waren.
W*lfgangam 15.10.2015 | 21:49
Hallo Elke Kühn, ergänzen Sie den Antrag um 'Altersrente für schwerbehinderte Menschen' - wegen Schulterprothese, und beantragen Sie umgehend einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt. Diese Altersrente hätte einen geringeren Abschlag. Ggf. haben Sie das ja bereits im Rentenantrag 'ja, ich habe die Schwerbehinderteneigenschaft beantragt' angegeben, dann heißt es nur noch abwarten, was das Versorgungsamt entscheidet. Gegenüber der KK reicht schon der Nachweis, dass ein Reha-Verfahren (Widerspruch) bereits läuft, also nicht noch eine Reha beantragen. Da die KK Sie noch nicht zum EM-Antrag aufgefordert hat, ist noch alles im grünen Bereich. Gruß w.
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