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Erwerbsminderungsrente abgelehnt

von B12Kult24.07.2007 | 17:12
3476 Ansichten
16 Antworten

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Hallo und Guten Tag, macht es überhaupt Sinn SELBST Widerspruch einzulegen, oder sollte man besser gleich einen Anwalt damit beauftragen ? Man selbst blickt ja durch die ganzen Gesetze eh niemals durch. Ein Problem ist nur das keine Rechtsschutzvers. o.ä. vorhanden ist. Angenommen ich reiche den Widerspruch selbst ein und dieser wird wieder abgelehnt, was dann ? Kann man beliebig oft Widerspruch einlegen ?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 25.07.2007 | 11:37

Den bisherigen Beiträgen von Antonius und megman ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Legen Sie formlos Widerspruch ein und sprechen dann in Ruhe mit dem von Ihnen ausgewählten Ansprechpartner.

Moderatoren-Antwortam 25.07.2007 | 13:50

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, müssten Sie gegen diese Ablehnung Klage erheben.

Auf Ihre Frage "wie lange ist eine angemessene Zeit", kann ich Ihnen nur schlecht antworten, da es hierfür keinen festen Zeitrahmen gibt. Eine Nachreichung der Widerspruchsbegründung sollte i.d.R. aber innerhalb der nächsten vier Wochen nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen.

Eine alsbaldige Nachreichung liegt im Übrigen auch in Ihrem Interesse, da ohne eine Begründung keine weitere Vorgehensweise seitens des Rentenversicherungsträgers erfolgen kann.

14 Antworten

Der Rentenprüfer vom linken Niederrheinam 24.07.2007 | 17:56
Ri ra rutsch, es gibt nur eine Lösung, wow pi dau, kein Widerspruch, lol li la, sondern einfach wieder arbeiten gehen, ham bum ti.
Antoniusam 24.07.2007 | 18:10
Da Sie offensichtlich völlig unerfahren mit solchen Dingen sind, empfehle ich Ihnen dringend, sich professionelle Unterstützung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband zu holen. (www.sovd.de) oder (www.vdk.de). Die vertreten Sie notfalls auch vorm Sozialgericht.
B12Kultam 24.07.2007 | 18:30
@Antonius, Danke für ihre Antwort ! Wer als Ottonormalbürger ist in solchen Dingen nicht unwissend ?? Wie schon gesagt, einen Anwalt müsste ich selbst zahlen....... Den Antrag habe ich mit dem Versichtenältesten gemacht und dieser hat mir nun auch dazu geraten mit dem SovD Kontakt aufzunehmen, wobei, ist das nicht ein Problem wenn man dort noch kein Mitglied ist ? MfG
megmanam 24.07.2007 | 19:16
auf jeden Fall erstmal Widerspruch innerhalb der Frist einlegen und da mit reinschreiben ,, Begründung folgt '' damit hast Du dann erstmal mehr Zeit Dich schlau zu machen usw. gruss megman
B12Kultam 24.07.2007 | 19:27
@megman, Danke, soviel habe ich schon herausgefunden (4Wochen Zeit), die Frage ist nur in welcher "angemessenen" Zeit die Begründung nachgereicht werden muss nach dem Eingang des Widerspruchs bei der DRV ? Gelesen habe ich auch das dies per FAX möglich ist, was ich auch machen werde und es mir schriftlich bestätigen lasse. Einen Ansprechpartner beim SovD erreiche ich erst wieder ab 6.8 bzw. 15.8 vor Ort. Datum auf dem Bescheid lautet 6.7. auf dem Brief 18.7. , erhalten am 19.7. Man sitzt halt doch irgendwie auf heissen Kohlen....:-(
Antoniusam 24.07.2007 | 20:25
Hallo "B12Kult" " Zunächst einmal sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Wie User "megman" Ihnen bereits mitgeteilt hat, ist es zunächst völlig ausreichend, formlos Widerspruch einzulegen. ("Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom ...... Widerspruch ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich baldmöglichst nach.") Damit ist die Widerspruchsfrist gewahrt und Sie haben Zeit genug zu den Spezialisten des SoVD Kontakt aufzunehmen. Der Widerspruch gilt übrigens am dritten Werktag nach Aufgabe als zugestellt. Im Zweifel wäre der Poststempel ausschlaggebend. Auch als Neumitglied erhalten Sie von den Sozialverbänden sofort volle Unterstützung. Allerdings muß evtl. ein Zusatzbeitrag entrichtet werden, wenn die Mitgliedschaft noch keine sechs Monate besteht. Bei mir waren das damals 30 €. Aber ich denke mal, das ist erschwinglich. Mir hat der SovD damals erfolgreich und äußerst professionell zu meiner BU-Rente verholfen. Ich wünsche Ihnen ebenfalls viel Erfolg ! MfG
B12Kultam 24.07.2007 | 19:55
noch hinzufügen möchte ich...., das bei mir eine so genannte "Wegefähigkeit" NICHT gegeben ist, Aufgrund von Darmproblemen (Chronisch), aber so etwas wird ja grosszügig von der DRV ignoriert ! Anscheinend hat die Ärztin von der DRV das nicht so richtig begriffen oder/und das nicht korrekt weitergegeben ?!! Ich wünsche niemanden was schlechtes, aber mal so einen Tag wie ich ihn erlebe, sollte die Ärztin oder der/die Ablehnende Sachbearbeiter/in doch schon mal wenigstens erleben !! Aber was soll man sagen, "die" sind ja gesund....wenigstens körperlich....
Antoniusam 24.07.2007 | 20:37
Natürlich gilt nicht der Widerspruch am drittenTag nach Aufgabe als zugestellt, sondern der Ablehnungsbescheid der DRV !!!
litnevam 24.07.2007 | 22:20
Hallo B12Kult, ich denke die bessere Hilfe gibts bei den Verbänden, nicht bei einem Anwalt. Die machen das jeden Tag und kennen sich aus. Wenn es nicht ein ausgesprochener Spezialanwalt für Sozialrecht ist, macht er Ihren Fall zwischen einer Ehescheidung und einem Nachbarschaftsstreit!
Bärbelam 25.07.2007 | 07:02
Und selbst die sog. Fachanwälte ziehen den Leuten oftmals nur das Geld aus der Tasche...
megmanam 25.07.2007 | 08:36
Achtung: ein Fachanwalt/Rentenberater wird zumeist sehr teuer , auch wenn man wie ich sein Verfahren vor dem Sozialgericht gewinnt. Sie drücken (Anwälte) einem meist eine zusätzliche Honorarvereinbarung auf, und der Rententräger zahlt auch wenn er verliert nur einen festgelegten Teil der Anwaltskosten, waren bei mir noch 3000.-€ für mich ,also Achtung! auch die RS -Vers. zahlt nur einen Teil. gruss megman
B12Kultam 25.07.2007 | 13:18
Danke erst einmal ! Wie lange ist die "angemessene" Zeit nach dem Widerspruch um die Begründung nachzureichen ?? Wie oft kann man widerspruch einlegen, bzw. kann man erneut widersprechen falls eine weitere Ablehnung erfolgt ?
Antoniusam 25.07.2007 | 13:53
Ich erhielt nach meinem damaligen Widerspruch eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass ich die Begründung innerhalb vier Wochen nachreichen solle, da ansonsten nach Aktenlage entschieden würde. Aber solange kein endgültiger Widerspruchsbescheid erlassen wurde, können jederzeit Begründungen und Unterlagen nachgereicht werden. Außerdem ist es möglich, um weiteren Aufschub zu bitten, falls die gesetzte Frist nicht ausreicht.
B12Kultam 27.07.2007 | 15:39
Danke für die Antworten !!
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