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Zur Experten-Antwort springenHallo Mona,
dem Beitrag von „Larez“ kann ich prinzipiell zustimmen. Der Antrag auf Reha-Leistungen gilt nur dann als Antrag auf Rente, wenn
- der Versicherte erwerbsgemindert ist und
- ein Erfolg der Reha-Leistung Leistungen nicht zu erwarten ist oder
- die Reha-Leistung nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindert/behoben hat.
Wurde die Reha-Leistung aus anderen Gründen abgelehnt, kommt eine Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag regelmäßig nicht in Betracht.
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