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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente: abgelehnte Reha = Rentenantrag?

von Mona13.03.2023 | 23:39
3017 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich habe in 2020 Arbeitslosengeld im Nahtlosigkeitsverfahren erhalten und wurde schriftlich von der Arbeitsagentur zur Beantragung einer medizinischen Reha aufgefordert. Weiterhin stand in dem Schreiben: "Sollte eine Reha nicht in Betracht kommen, gilt dieser Antrag als Rentenantrag." Wie ist das zu verstehen? Wird bei Ablehnung der Reha automatisch ein Rentenantrag gestellt? Die Reha wurde von der DRV abgelehnt, da seit der letzten Reha noch keine 4 Jahre vergangen waren. Nach telefonischer Rücksprache mit der DRV lag jedoch kein Rentenantrag vor, da ich ihn hätte selbst stellen müssen. Was ist nun richtig? Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich mich leider nicht um den Rentenantrag kümmern. Das habe ich erst letztes Jahr getan und bekomme nun die Rente erst ab Antragsdatum. Kann ich mich bei einem Widerspruch darauf berufen, dass bereits in 2020 ein Rentenantrag gestellt wurde (aufgrund der abgelehnten Reha)? Freundliche Grüße Mona

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.03.2023 | 18:28

Hallo Mona,

dem Beitrag von „Larez“ kann ich prinzipiell zustimmen. Der Antrag auf Reha-Leistungen gilt nur dann als Antrag auf Rente, wenn

- der Versicherte erwerbsgemindert ist und

- ein Erfolg der Reha-Leistung Leistungen nicht zu erwarten ist oder

- die Reha-Leistung nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindert/behoben hat.

Wurde die Reha-Leistung aus anderen Gründen abgelehnt, kommt eine Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag regelmäßig nicht in Betracht.

2 Antworten

ochjoam 14.03.2023 | 03:58
Nein natürlich nicht.
Larezam 14.03.2023 | 05:44
Wenn die Reha abgelehnt wird gilt dieser Antrag (nur) dannn als Rentenantrag, wenn die Ablehnung erfolgte weil bereits eine Erwerbsminderung eingetreten ist, dir durch die Reha nicht mehr behoben werden kann. Ganz entfernt wäre denkbar, dass sich auf die falsche Auskunft der Agentur für Arbeit berufen - und sich die DRV diese tatsächlich im Rahmen eines Herstellungsanspruches zurechnen lassen muss. Allerdings müsste diese dann (u.a.) der einzige Grund für die verspätete Antragstellung sein. Bereits dass ist drei Jahre danach schon mehr als fraglich.
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