Hallo Erwerbsminderungsanspruch_fragen,
sofern während der Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand, kann die Beschäftigung als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden.
Daneben ist die Anerkennung der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit nur dann möglich, wenn es sich um eine anerkannte Hochschule handelt und die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur, wenn die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Diese Voraussetzungen gelten ausnahmsweise als erfüllt, wenn volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer (Hochschul-)Ausbildung eingetreten ist. Im Falle Ihres Sohnes müsste der zuständige Rentenversicherungsträger individuell prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung