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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Anrechnungszeiten

von Erwerbsminderungsanspruch_fragen16.05.2024 | 12:45
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo in die Runde. Mein Sohn hat an einer Privat-Uni studiert und nebenbei zuerst 20 Std. - dann noch 15 Std. gearbeitet um sich sein Taschengeld aufzubessern. Die Arbeit hatte nichts mit der Uni zu tun. Die Fahrten zur Arbeit nahmen nochmal 4,5 Std. in der Woche ein. Insgesamt hat er nur ein Jahr gearbeitet und dementsprechend in die Rentenkasse eingezahlt. Da die ersten Monate jedoch parallel zur Uni waren, will die DRV natürlich eine genaue Aufstellung über die Zeiten. Wie wird das gewertet? Da ich für ihn eine Teilerwerbsiminderungsrente beantrage, ist das natürlich wichtig. Die Fahrten zur Uni waren sehr lange (öffentliche Verkehrsmittel vom Land), die ja auch mit angerechnet werden. Hat er dann überhaupt Anspruch? Was zählt denn überhaupt um einen Anspruch auf diese Rente zu bekommen? Die Uni? Die Arbeit? Beides? Ich habe schon versucht mich durchzuforsten aber die Erklärungen sind oftmals nur schwer zu verstehen finde ich... Danke schonmal im Voraus für Ihre Bemühungen...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erwerbsminderungsanspruch_fragen,

 

sofern während der Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand, kann die Beschäftigung als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden.

 

Daneben ist die Anerkennung der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit nur dann möglich, wenn es sich um eine anerkannte Hochschule handelt und die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.

 

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur, wenn die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Diese Voraussetzungen gelten ausnahmsweise als erfüllt, wenn volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer (Hochschul-)Ausbildung eingetreten ist. Im Falle Ihres Sohnes müsste der zuständige Rentenversicherungsträger individuell prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

gut überlegenam 16.05.2024 | 13:07
Machen Sie Angaben einfach 'wahrheitsgemäß', ohne sich einen Kopf darüber zu zerbrechen, wie etwas bewertet wird, denn 'schönschummeln' können Sie nichts. Die Fahrten zur Arbeit sind keine 'Arbeitszeit'. Hier interessiert die DRV nur die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und ggfs. das Einkommen. Zum Studium wiederum gehört alles, inklusive Wegezeit zur Uni, aber auch zu Treffen mit anderen Studenten oder Dozenten, Bibliotheksbesuche, aber auch Hausarbeiten. Damit die Studiumszeiten überhaupt anerkannt werden können, muss also nachgewiesen werden, dass das Studium im Vordergrund stand. Ob Ihr Sohn überhaupt Anspruch hätte, kann aber in einem Forum nicht beurteilt und schon gar nicht entschieden werden. Zumal auch wesentliche Angaben (wie alt ist Ihr Sohn überhaupt) fehlen. Auch ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt kann ebenfalls nicht prophezeit werden. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, werden Sie einen Bescheid erhalten und dann wissen Sie mehr. Rechnen Sie also nicht im Vorwege herum, sondern füllen Sie die Formulare aus, um so schneller haben Sie eine für Sie verbindliche Entscheidung, nämlich die der zuständigen DRV. Und sollte Ihnen daran etwas nicht gefallen, haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Aber auch dafür muss der Antrag erst einmal 'raus'. Ansonsten steht Ihnen aber auch die zuständige DRV noch beratend zur Verfügung (telefonisch/persönlich/per Video-Chat). Dort können dann auch die 'persönlichen' Unterlagen/Angaben berücksichtigt werden.
Königam 16.05.2024 | 14:34
Man kann keine Teilerwerbsminderungsrente beantragen. Ob überhaupt eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird und ob es sich dann um eine teilweise oder voll Erwerbsminderungsrente handelt, entscheidet der sozialmedizinische Dienst des zuständigen Rententrägers. Wie auch schon vom Experten erwähnt, greift die Sonderregelung zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur, wenn Ihr Sohn voll erwerbsgemindert ist. Eine teilweise Erwerbsminderung würde daran schon scheitern. Von daher sollten Sie auf die Bewilligung nicht zu viel Hoffnung setzen!
KSCam 16.05.2024 | 16:53
Wenn der Junge - wie alt ist er denn? - insgesamt nur ein Jahr gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, ist schon aus versicherungsrechtlicher Sicht höchst zweifelhaft ob die Bedingungen für eine Rente erfüllt sind. Ob es darüber hinaus überhaupt erwerbsgemindert ist (voll oder teilweise) und seit wann er dies ist - vielleicht schon vor dem 1. Beitrag? - all das steht in den Sternen und kann Ihnen niemand voraussagen. Weder hier im Forum noch im persönlichen Beratungsgespräch. Denn auch die Berater sind weder Ärzte noch Hellseher. Fazit: Wenn Sie (oder der Junge) meint erwerbsgemindert zu sein, ganz einfach den Antrag stellen und die Fragen zum Studium wahrheitsgemäß beantworten. Taktische Spielchen gehen da eher "in die hose".
Erwerbsminderungsanspruch_fragenam 22.05.2024 | 09:31
Vielen Dank für die ganzen Auskünfte. Ich hätte natürlich sowieso versucht alles wahrheitsgemäß auszufüllen. Wahrscheinlichh hat er gar keinen Anspruch. Mir wurde nur von einer Bekannten (die auch beruflich rechtliche Betreuerin ist) gesagt bekommen, ich soll diese Rente beantragen. Er ist erst 20 Jahre alt. Als Mutter macht man sich halt immer Sorgen und möchte natürlich, dass alles richtig läuft. Allerdingt befürchte ich bei allen Ämtern immer das Schlimmste. Einen Antrag falsch ausgefüllt und dir wird ein Strick daraus gedreht. Zumindest habe ich das immer so empfunden.... Danke nochmal an Alle!
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