Für die Berechnung des 5 Jahreszeitraums ist nicht der Rentenbeginn maßgebend, sondern der Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung. Hierzu ein Beispiel: Angenommener Leistungsfall 06.03.2020, dann rechnet der 5 - Jahreszeitraum vom 06.03.2015 bis zum 05.03.2020. In diesem Zeitraum müssen dann mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Der 5-Jahreszeitraum kann allerdings bei Vorliegen von Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten verlängert werden. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, sollten Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufnehmen.