Hallo, Stefan,
Sie können sich entweder freiwillig versichern oder eine auf Antrag eine Pflichtversicherung begründen, wenn Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
Auf Antrag versicherungspflichtig sind neben Entwicklungshelfern oder bestimmte im Ausland Beschäftigte, Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Ferner Personen, die
1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 (SGB 6 § 3 G0) genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, oder Personen, die 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. Die Versicherungspflicht beginnt 1. in den Fällen der Selbständigkeit mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen würden auch „freiwillige Beiträge“ dazu führen, die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht zu halten.
Um Ihre individuelle Situation abzuklären (gehören Sie zum genannten Personenkreis?), empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Unter bestimmten Voraussetzungen würden auch freiwillige Beiträge dazu führen, die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht zu halten.