Hallo Bertram,
bei der Bewilligung Ihrer [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html ist der Rentenversicherungsträger davon ausgegangen, dass Sie dauerhaft mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbstägig sein können. Deshalb würde auch ohne einen Antrag von Ihnen ab dem 01.05.2021 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dauerhaft gezahlt werden.
Möchten Sie diese Rente nicht mehr in Anspruch nehmen, teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mit, dass Sie sich wieder für erwerbsfähig halten und im Dezember 2021 eine Ausbildung aufnehmen wollen. Der Rentenversicherungsträger wird dann entscheiden, ob Sie wieder in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Wenn die Rentenzahlung bereits zum 01.05.2021 eingestellt würde, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt bis zum Ausbildungsbeginn ohne Rentenzahlung bestreiten. Daher sollten Sie mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber vorab noch einmal klären, ob eine teilweise Erwerbsminderung i. S. des § 43 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) tatsächlich Ihrer Ausbildung entgegensteht.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Ihren Rentenversicherungsträger über die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung zu informieren. Dies ist aber regelmäßig drei Monate zuvor ausreichend.