1. Die Bescheiderteilung sollte abgewartet werden. Bei Zeitrenten sollte grundsätzlich rechtzeitig ein Antrag auf Weiterbewilligung dieser Rente gestellt werden.
2. Bei der erstmaligen Bewilligung der Zeitrente erfolgt eine Befristung längstens für drei Jahre unter Berücksichtigung des ermittelten Rentenbeginns. Ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage n i c h t maßgebend so ist die Befristung auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt. Danach ist eine Dauerrente zu zahlen.
Ist jedoch für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so gilt die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren in diesen Fällen n i c h t. D.h. diese Befristung kann mehrfach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verlängert werden.