Hallo,
eine Beschäftigung auch neben einer Erwerbsminderungsrente ist möglich.
Seit dem 01.01.2026 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente) gestiegen.
Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Grenze bei 20.763,75 Euro. Für teilweise Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze gilt pro Kalenderjahr (Januar bis Dezember). Ein Verdienst darüber hinaus wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Die Arbeit muss stets im Zeitansatz des gesundheitlich verbliebenen Leistungsvermögens erfolgen:
Bei voller Erwerbsminderung liegt das Arbeitsvermögen bei weniger als 3 Stunden täglich und bei einer teilweise Erwerbsminderung bei sind 3 bis unter 6 Stunden tägliche Arbeit möglich.
Ausgehend von dem, was Sie mitgeteilt haben, liegt Ihre verbliebenes Leistungsvermögen zwischen 3 Stunden und unter 6 Stunden täglicher Arbeit. Die 25 Stunden / Woche sind daher unschädlich für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Ob Ihnen Ihre Krankenkasse die Beschäftigung verbieten kann, ist mir nicht bekannt, aber wenn Sie aufgrund der Beschäftigung und einer Rente kein Krankengeld mehr in Anspruch nehmen, sollte es keine Probleme bereiten. Sprechen Sie aber bitte mit Ihrer Krankenkasse.
Weiter sollten Sie überlegen, ob Sie – nachdem das Erwerbsminderungsrente-Verfahren abgeschlossen ist – die Erwerbminderungsrente in einen Altersrente für schwerbehinderte Menschen umwandeln lassen, da es neben einen Altersrente keine Hinzuverdiensteinschränkungen gibt und der Rentenbetrag sich von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente zu einer Altersrente erhöht.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=13