Hallo Fan,
grundsätzlich kann auch Arbeitseinkommen i.S. d. § 15 Sozialgesetzbuch IV neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt werden. Der steuerrechtliche Gewinn wird als Hinzuverdienst i.S. d. § 96a Sozialgesetzbuch VI zugrunde gelegt.
Sollten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG erzielt werden, sind diese nicht als Arbeitseinkommen auf die Rente anzurechnen. Sind diese allerdings dem steuerrechtlichen Gewinn zuzuordnen, erfolgt eine Anrechnung auf die Rente.