Sehr geehrter Niedersachse,
in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei der Prüfung, ob Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Gesamtschau gehalten, d.h. es wird festgestellt über welches verbliebene (Rest-)Leistungsvermögen der Antragsteller noch verfügt und abhängig davon in bestimmte Stufen unterteilt.
Bei der Einschätzung Ihres Leistungsvermögens gelten folgende Grenzen:
Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, können u.U. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei B e r u f s u n f ä h i g k e i t erhalten, wenn Sie in ihrem Beruf nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können.
Eine Einteilung in Prozente gibt es – wie von "???" schon ausgeführt – bei den Leistungsbeurteilungen der Versorgungsämter und der Berufsgenossenschaften. Vielleicht können Ihnen diese Stellen mit einer Richtlinie oder Liste weiter helfen.