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Erwerbsminderungsrente

von Evi07.10.2020 | 19:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, bei mir wurde die Erwerbsminderungsrente mit dem Krankengeld berechnet, die ich in diesem einem Jahr bezogen habe. Jetzt heißt es von der RV das die Krankenkasse das Krankengeld in Höhe von 1.973.- € gemeldet hat, was ich also brutto bekommen habe. Das sind 80% vom Bemessungsgehalt. Jetzt hat die RV es auf 100% hochgerechnet, somit das Bemessungsgehalt von 2.466.- € genommen mit den Worten, der Leistungsbetrag ist nicht als Zuverdienst anzurechnen, sondern die Bemessungsgrundlage. Aber ich habe doch nur die 80% bekommen und nicht die 100%, es heißt doch der Verdienst von diesem Jahr, das kann doch nicht korrekt sein. Da ich gekündigt wurde und noch 30 Tage Urlaub hatte inkl. Vorjahr wurde mir der Urlaub ausbezahlt und obwohl es nur ein einmaliger Betrag war, wurde mir auch dieser Betrag mit angerechnet. Hier heißt es, Dass habe ich bekommen, also verdient und beim Krankengeld, wo ich nur 80% bekommen habe, rechnet die RV 100% Verdienst, das kann doch nicht richtig sein. Zuvor hieß es 500, jetzt bekomme ich wegen dem gerade mal 300. Wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir Bescheid geben könnten, ob dies rechtens ist. Wohne in Bayern Herzliche Grüße - Evi

1 Antworten

-am 08.10.2020 | 07:15
Hallo Evi, ich nehme mal an, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen und Ihr Krankengeld als Hinzuverdienst auf diese Rente anzurechnen ist. Werden Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) als Hinzuverdienst berücksichtigt, gilt als Hinzuverdienst immer das Arbeitsentgelt, das dieser Sozialleistung zugrunde liegt (sog. Bemessungsentgelt). Dies ist gesetzlich so geregelt (§ 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Konnten Sie Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen und haben Sie sich diese Tage auszahlen lassen (sog. Urlaubsabgeltung), handelt es sich um Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt, das sie neben der Rente beziehen - unabhängig davon, ob Sie tatsächlich gearbeitet haben - ist Hinzuverdienst. Bestand Ihr Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn also noch, ist auch Ihre Urlaubsabgeltung noch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Diese Regelung wurde inzwischen so vom Bundessozialgericht bestätigt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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