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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Direktversicherung

von Praeriehund04.12.2023 | 11:25
532 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, folgende Experten-Antwort der Deutschen Rentenversicherung hatte ich im Bezug auf die Erwerbsminderungsrente und Entgeltumwandlung bekommen: ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bei Direktversicherungen ab 2004 gilt: Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV (bis 31.12.2006: § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) sind steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG an eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Bei Neuzusagen kann die Entgeltumwandlung sowohl aus laufendem als auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beitragsfrei vorgenommen werden. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die Direktversicherung zumindest als Wahlrecht eine Rentenzahlung vorsieht. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Verständnisfrage: Bedeutet o.g., wenn ein Arbeitnehmer z.B. 1000,00€ brutto monatlich verdient und er von diesem Bruttoentgelt 300,00€ monatlich in einer Direktversicherung umwandeln lassen möchte, die Deutsche Rentenversicherung nur 700,00€brutto monatlich bei der jährlichen Berechnung des Hinzuverdienst berücksichtigt ? Bitte nur eine Expertenantwort der Deutschen Rentenversicherung und keine persönlichen Meinungen oder unsachlichen Kommentare von Privatpersonen. Danke für´s Verständnis.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Praeriehund,

 

die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die steuerrechtliche Rechtslage ist anhand

·         des Einkommensteuergesetzes (EStG),

·         der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und

·         der Lohnsteuerrichtlinien (LStR)

in den jeweils gültigen Fassungen zu prüfen.

 

Bei einer Entgeltumwandlung zur betriebliche Altersversorgung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG sowie § 100 Abs. 6 EStG) und damit weder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, noch Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten im Sinne des § 96a SGB VI.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Nichtexperteam 04.12.2023 | 11:59
Das sehen Sie richtig, auch wenn ich kein Experte bin!🫢
König am 04.12.2023 | 14:18
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Hallo Praeriehund,

 

die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die steuerrechtliche Rechtslage ist anhand

·         des Einkommensteuergesetzes (EStG),

·         der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und

·         der Lohnsteuerrichtlinien (LStR)

in den jeweils gültigen Fassungen zu prüfen.

 

Bei einer Entgeltumwandlung zur betriebliche Altersversorgung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG sowie § 100 Abs. 6 EStG) und damit weder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, noch Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten im Sinne des § 96a SGB VI.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Diese Antwort hat er ja schon letztens bekommen, auch mit dem Hinweis, sich für weitere Fragen an das Servicetelefon 0800 1000 4800 zu wenden. Er will ja sein Rechenbeispiel bestätigt haben. Sonst wird das wieder zu einem Dauerlutscher!
Königam 04.12.2023 | 14:39
Sind Sie nicht in der Lage oder nicht Willens sich einen eigenen Wunschnamen auszudenken, der schon von anderen genutzt wird? Derartige Typen sind hier nicht gern gesehen.
Deutsche Rentenversicherung
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