Hallo Praeriehund,
die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die steuerrechtliche Rechtslage ist anhand
· des Einkommensteuergesetzes (EStG),
· der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und
· der Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
in den jeweils gültigen Fassungen zu prüfen.
Bei einer Entgeltumwandlung zur betriebliche Altersversorgung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG sowie § 100 Abs. 6 EStG) und damit weder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, noch Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten im Sinne des § 96a SGB VI.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung