Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Schokolade,
bei der Weitergewährung einer befristeten Rente ist kein neuer Rentenbeginn zu bestimmen. Die Rente ist vielmehr in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rente im Anschluß unbefristet zu leisten ist. Ausdrücklich geregelt ist diese Fallgestaltung in § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB VI.
Ich auch !Frage: Wer erhält denn demnach überhaupt eine EU-Rente auf unbestimmte Zeit vom ersten Monat nach Antragstellung? Gruß SchokoladeIch!
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