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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von schokolade13.08.2011 | 18:17
2463 Ansichten
9 Antworten

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Guten Tag, ich erhielt einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Diese wurde umgewandelt in eine Rente auf unbestimmte Zeit. So, und jetzt die Frage. Eine Rente auf unbestimmte Zeit wird vom nächsten ersten des Folgemonats gezahlt. Eine Rente auf Zeit wird nach Ablauf des sechsten Monats ab Antragstelung gezahlt. Erfolgt jetzt nach Umstellung eine Nachzahlung für sechs Monate. Ja oder nein. Wenn ja, erfolgt dann die Nachzahlung auf Antrag oder geht das automatisch.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.08.2011 | 10:15

Hallo Schokolade,

bei der Weitergewährung einer befristeten Rente ist kein neuer Rentenbeginn zu bestimmen. Die Rente ist vielmehr in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rente im Anschluß unbefristet zu leisten ist. Ausdrücklich geregelt ist diese Fallgestaltung in § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB VI.

8 Antworten

Schadeam 13.08.2011 | 20:57
Nein!
nuam 13.08.2011 | 23:00
Was steht dazu im Bescheid?
schokoladeam 14.08.2011 | 13:07
Danke für die beiden Antworten. Das "Nein" hätte ich gerne gebründet. Wäre schön. Was der Rentenbescheid zunächst damit zu tun hat, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Grundsätzlich wird zunächst eine EU-Rente auf Zeit gezahlt. Nach weiterer Prüfung wird festgestellt, ob die EU-Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt wird. Der Text lautet: "Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. ..... ....Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesund­heitszustand nicht gebessert, können Sie die Rente natürlich weiterhin erhalten – eventuell erneut befristet..... Unbefristete Renten ....., wird Ihre un­ befristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Er­ werbsminderung gezahlt. ...." Frage: Wer erhält denn demnach überhaupt eine EU-Rente auf unbestimmte Zeit vom ersten Monat nach Antragstellung? Gruß Schokolade
Bolteam 14.08.2011 | 15:06
Frage: Wer erhält denn demnach überhaupt eine EU-Rente auf unbestimmte Zeit vom ersten Monat nach Antragstellung? Gruß Schokolade
Ich!
Ich auch !
schokoladeam 14.08.2011 | 14:55
Werter Volker Klemens und Spaßvogel das lesen dümmlicher Antworten auf eine offene Frage ist nicht so toll. Die Antwort war wenigstens kurz. Von Antworten in einem solchem Forum erwarte ich etwas geistigvollere und sachlichere Inhalte. Gruß Schokolade
-_-am 14.08.2011 | 15:24
Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist nach § 102 Abs. 2 und 2a SGB 6 grundsätzlich zu befristen. Die Bewilligung einer unbefristeten Rente kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Die Ungewissheit der Prognose führt zur Befristung. Eine Dauerrente ist ausschließlich dann zu leisten, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen. Zu der nunmehr erfolten Weiterzahlung der EM-Rente folgender Hinweis: Wird festgestellt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit über das Ende der befristeten Rente hinaus auf Dauer vorliegt (Behebung derselben ist unwahrscheinlich), ist eine unbefristete Rente zu leisten. Zur Beurteilung, ob auch für die Zeit vor Beginn der befristeten Rente (für die ersten 6 Kalendermonate) ein Rentenanspruch besteht, gilt folgendes: a) War die ursprüngliche Entscheidung von Anfang an unrichtig (z.B. falsche Prognose hinsichtlich der Behebung der verminderten Leistungsfähigkeit), ist der Bescheid nach § 44 SGB 10 zurückzunehmen; die Rente ist für die ersten 6 Kalendermonate unter Beachtung des § 99 / § 268 SGB 6 und des § 44 Abs. 4 SGB 10 nachzuzahlen. Wenn Sie auf diese Feststellung Wert legen und davon (z. B. unter Beachtung der Erstattungsansprüche vorrangig verpflichteter Leistungsträger) Vorteile (z. B. eine Nachzahlung) erwarten, sollten Sie den Antrag nach § 44 SGB 10 unabhängig von dem Antrag auf Weiterzahlung sofort formlos stellen. b) War die ursprüngliche Entscheidung zutreffend, sind also die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente erst nach dem Beginn der befristeten Rente eingetreten, ist der ursprüngliche Bescheid nicht rechtswidrig. Die Rente ist daher für die ersten 6 Kalendermonate nicht nachzuzahlen.
schokoladeam 14.08.2011 | 17:35
@-_- Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gruß Schokolade
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