Hallo M. Ludwig,
für die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist Ihr Familienstand (ledig, verheiratet, verpartnert, zusammenlebend etc.) grundsätzlich unbeachtlich.
Allerdings kann sich das Einkommen eines Ehe-/Lebenspartners bei der Einkommensanrechnung auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. "Grundrentenzuschlag") auswirken, sofern ein solcher Zuschlag grundsätzlich zu zahlen ist. Auch in anderen Ausnahmefällen kann sich die Begründung einer Lebenspartnerschaft auswirken (beispielsweise wenn in der Rente Zeiten nach dem Fremdrentengesetz angerechnet sind und § 22 b FRG Anwendung findet).
Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur der RV-Träger geben, von dem Sie Ihre Rente erhalten. Daher sollten Sie dort nachfragen, ob in Ihrem Fall die Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auswirkung auf Ihre Rente hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung