Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung bzw. der steuerfreie Anteil für eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst, der auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird, nicht vorliegt.
Sofern die Aufsichtsratsvergütung jedoch zu versteuern ist, wird diese steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet wäre somit grundsätzlich Arbeitseinkommen und als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Unabhängig hiervon, wirkt sich die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit - sofern keine anderen Einkünfte neben der Erwerbsminderungsrente vorliegen - in dem beschriebenen Umfang aber sowieso nicht aus.