Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I nach dem im Bemessungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Bemessungszeitraum umfasst ein, in erweiterten Fällen, bis zu zwei Jahren. Innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten muss mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben. Da der Bezug einer Erwerbsminderungsrente ein Sonderfall für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes darstellt, zumal der Rentenbezug die Rahmenfrist überschreitet, empfehle ich Ihnen direkten Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen. Vielleicht hilft Ihnen auch der Beitrag vom 05.04.2013 mit gleicher Fragestellung hier im Forum.