Hallo Jan,
Meinen Sie mit "freiwilligen Zusatzbeiträgen" Pflichtbeitragszeiten wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen bis 31.12.2013?
Im Hinblick auf die Bewertung der Zurechnungszeit käme es in dem von Ihnen geschilderten Fall tatsächlich zu einer Verringerung der Rentenhöhe. Allerdings ist das Zahlen von Pflichtbeiträgen aus geringfügiger Beschäftigung in anderen Fällen durchaus sinnvoll, so z. B. für die Erfüllung von Wartezeiten von Altersrenten oder dem Erfordernis von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bei Erwerbsminderungsrenten. Außerdem wirkt sich die geringe Beitragshöhe bei der Rentenberechnung nicht negativ aus, wenn keine oder nur wenig beitragsfreie Zeiten zurückgelegt wurden, die mit dem sogenannten Gesamtleistungswert zu bewerten sind. Es erhöht sich vielmehr die Rentenhöhe allein aufgrund der Tatsache, dass mehr Beiträge geleistet wurden.