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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente hinzuverdienst spitzabrechnung

von Regen17.08.2022 | 17:15
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5 Antworten

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Hallo, letztes Jahr im Februar habe ich die Erwerbsminderungsrente beantragt. Ich war die letzten Jahre versicherungspflichtig berufstätig. Im Januar d. J. bekam ich von der rentenanstalt ein Formular, ich sollte schätzen wie viel brutto ich von Januar bis Dezember erhalte. Da ich nicht wusste dass ich die Erwerbsminderungsrente bewilligt bekomme habe ich mein vorjahresgehalt angegeben. Ca 16000 € brutto. Im März habe ich dann die volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend für letztes Jahr bewilligt bekommen. Ab dem 1 April gehe ich keiner Beschäftigung mehr nach und erhalte auch keinerlei Lohn etc. Von Januar bis einschließlich März habe ich 3500 brutto verdient. Dies habe ich im März der rentenanstalt mitgeteilt. Ich bekomme nun ca 30 € monatlich netto weniger Rente weil die 16000 € die ich unwissend angegeben habe berechnet werden. Auf Anfrage bei der rentenanstalt erhielt ich die Antwort das Änderungen des hinzuverdienstes nur für die Zukunft berücksichtigt werden können. Im Jahre 23 würde im Rahmen einer spitzabrechnung im Zeitraum vom 01.01 bis 30.06 22 die Änderungen berechnet werden. Meine Frage ist nun, da ich tatsächlich nur 3500 € verdient habe und auch kein Einkommen mehr haben werde, bekomme ich rückwirkend die 30 mtl. € Rente zurück. Besten Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo regen,

wie Sie schildern, erfolgte die Anwendung der Hinzuverdienstregelung zunächst anhand Ihres prognostizierten Jahreshinzuverdienstes von 16000,00 Euro. Dies führte zu einer um 30,00 Euro verminderten Monatsrente. Das ist soweit korrekt. Anfang 2023 wird im Rahmen der turnusmässigen Spitzabrechnung überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst mit dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein und ergibt sich dadurch eine Änderung der Rentenhöhe, wir die Rente rückwirkend neu berechnet (Spitzabrechnung). Eine ggf. sich ergebende Nachzahlung wird ausgezahlt.

Es besteht aber eigentlich grundsätzlich auch die Möglichkeit einer ausserturnusgemäßen neuen Prognose des Hinzuverdienstes, wenn sich aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung eine Änderung in der Rentenhöhe ergibt – durch den Wegfall Ihres Hinzuverdienstes ab dem 01.04. d. J. wäre das ja der Fall. In diesen Fällen kann auch bereits vor der Überprüfung 2023 eine Korrektur erfolgen. Vielleicht fragen Sie diesbezüglich nochmal Ihren zuständigen Rententräger.

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4 Antworten

RWam 17.08.2022 | 18:08
Renten und Hinzuverdienst Spitzabrechnung Auf Seite 22 finden Sie einen Hinweis dazu file:///C:/Users/renat/Downloads/03_Handout%20Spitzabrechnung-1.pdf
RWam 18.08.2022 | 04:31
Sorry, den Link habe ich bei Google unter "Spitzabrechnung" gefunden, ist mir nicht aufgefallen, dass nur ich dann darauf Zugriff habe, tut mir leid.
Regenam 18.08.2022 | 07:40
Danke für die netten Antworten sie waren sehr hilfreich
Regenam 18.08.2022 | 10:59
Vielen Dank, die Antwort hat mir sehr geholfen
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