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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente in Altersrente für schwerbehinderte Menschen wandeln

von Frank07.01.2021 | 13:02
126 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Fakten: März 1960 geboren Rentenversicherungseinzahler seit 9/1976 = 44+ Versicherungsjahre 100GdB gültig bis 2/2024 ALG1 Bezieher seit 8/2019 letzte Reha 10/2020,beantragt 9/2019. In der Reha wurde die volle Erwerbsminderung festgestellt. Nun wurde ich kürzlich von der RV aufgefordert die Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Der Leistungsfall sei mit der Beantragung der Reha eingetreten. Macht es Sinn, bei Bewilligung der EMR diese sofort in eine Rente für schwerbehinderte Menschen zu wandeln um einer eventuellen zeitlichen Begrenzung der EMR aus dem Weg zu gehen? Könnte ich später noch von der Rente für schwerbehinderte Menschen in die normale Altersrente wechseln bzw. macht dies überhaupt Sinn? Welche Rolle spielt der Eintritt des Leistungsfall l? So richtig schlecht ging es mir nämlich nicht bei Antragstellung der Reha sondern bei Antritt derselben. Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.01.2021 | 15:24

Hallo Frank,

Sie haben ja bereits einige Informationen erhalten.

Bei der Erwerbsminderungsrente wirkt sich insbesondere die Zurechnungszeit positiv auf die Rentenhöhe aus. Erfolgt dann später die Umwandlung in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (frühestens ab 61 + 4 Monate), so besteht ein Besitzschutz. D. h. die Altersrente wird mindestens in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Für eine individuelle Beratung können Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden (telefonische Beratung).

6 Antworten

Siehe hieram 07.01.2021 | 14:12
Hallo Frank, angenommen, es würde Ihnen eine volle EM-Rente mit Leistungsfall 09/2019 befristet bewilligt werden: Dann würde die Rentenzahlung ab 04/2020 rückwirkend erfolgen (befristete EM-Rente Zahlung ab dem 7. Monat nach Leistungsfall). ALG I, das Sie zeitgleich erhalten haben, würde erstattet werden. Wenn die Rente niedriger ist als das ALG I müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Die Berechnung der Einkünfte für die EM-Rente würde bis 08/2019 erfolgen, wobei die wegen Krankheit evtl. schon schlechter bezahlten Jahre vernachlässigt werden. Dann gibt es eine Zurechnungszeit, als hätten Sie bis 65 J + 9 M weiter gearbeitet. Von dem sich daraus ergebenden Betrag wird die EM-Rente um 10,8 % gekürzt. (0,3% pM bis zum Erreichen des Regelrentenalters, begrenzt auf 36 M = 10,8 %). Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 beträgt der zu versteuernde Anteil 80%. Eine Rente für Schwerbehinderte könnten Sie ab dem 01.08.2021 beziehen mit ebenfalls 10,8 % Abschlag. Hier ist dann aber keine weitere Zurechnungszeit enthalten, jedoch werden die Einkünfte (auch ALGI) bis 07/2021 zur Berechnung der Rente herangezogen. Der zu versteuernde Anteil beträgt 81%. Ohne Abschlag könnten Sie diese erst ab 08/2024 beziehen (zu versteuernder Anteil 84%). Dafür wäre es dann notwendig, dass Ihr GdB auch über 02/2024 mehr als 50% beträgt. Die in etwa maßgeblichen Zahlen für eine EM-Rente können Sie Ihrer letzten Renteninformation entnehmen oder eine aktuelle Rentenauskunft online anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Sofort nach Bewilligung einer EM-Rente diese in eine SB-Rente umzuwandeln ist nicht zwingend notwendig aber möglich. Die Abschläge der EM-Rente bleiben für direkt anschließende Folgerenten (ob mit oder ohne SB) erhalten. Sofern Sie jetzt aber die EM-Rente beantragen und diese rückwirkend bewilligt wird, könnten Sie diese dann zum 01.08.2021 umwandeln in SB-Rente und für den Rest des Jahres auch noch von der für 2021 erhöhten Zuverdienstgrenze profitieren. Diese gibt es allerdings nicht für EM-Rentner, aber mit Umwandlung wären es 46.060 EUR, die Sie von 08-12/2021 hinzuverdienen dürften. Dann mal viel Spaß beim Rechnen. Für weitere Rückfragen steht Ihnen auch Ihre zuständige DRV telefonisch für ein Beratungsgespräch oder auch zur Antragsaufnahme zur Verfügung.
Siehe hieram 07.01.2021 | 14:16
ergänzend: Sofern die EM-Rente rückwirkend ab 2020 bewilligt wird und dann in 2021 (oder später) in eine SB-Rente umgewandelt wird bleibt es dennoch bei dem zu versteuernden Anteil von 80% auch für die Folgerente.
Frankam 07.01.2021 | 14:38
Vielen Dank für die Antwort! Erfahre ich bei Antragstellung auf wieviel Jahre die EMR begrenzt wird oder erst im Nachhinein? Meine Sorge ist, daß es in 3Jahren heißt gehen Sie wieder arbeiten obwohl ich weder wieder arbeitsfähig bin noch eine Chance am Arbeitsmarkt habe. Dann würde ich nicht einmal mehr ALG2 bekommen, da meine Frau verdient. Ich habe kein grosses Vertrauen in die Medizinischen Dienste von Krankenkassen, der Agentur für Arbeit oder der RV. Für jede Reha musste ich in den Widerspruch gehen und lange auf eine Beurteilung nach Aktenlage warten. Ohne diese Wartezeiten sähe es vielleicht heute besser aus für meine Gesundheit. Ist meine Annahme, dass eine Befristung der EMR durch einen Wechsel in die SBR wegfallen würde nun richtig oder nicht?
Siehe hieram 07.01.2021 | 14:47
Zitat von Frank anzeigen
Ob eine Befristung der EM-Rente ausgesprochen wird erfahren Sie erst mit dem Bescheid. Je nachdem, wann Sie diesen erhalten, können Sie dann ab 08/2021 jederzeit in die SB-Rente wechseln und diese ist dann unbefristet. Die Höhe der Rente ändert sich dann aber auch mit Erreichen des Regelrentenalters nicht mehr (abgesehen von den bis dahin vielleicht kommenden jährlichen Rentenerhöhungen). Sie können auch ohne EM-Rente zuvor die SB-Rente ab 08/2021 beantragen. Das wäre aber vermutlich ein finanzieller Nachteil für Sie.
Frankam 07.01.2021 | 15:37
Ich bedanke mich herzlich für die zahlreichen und kompetenten Antworten! Mit besten Grüßen Frank
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