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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Kindererziehungszeiten

von M. Altmann31.10.2015 | 15:59
1407 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf die Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2007 wurde ein Antrag abgelehnt. Die volle Erwerbsminderung wurde festgestellt, datiert mit dem 22.08.2000 allerdings sind die Beitragszeiten von 36 Monaten nicht erreicht. Der relevante Zeitraum ist vom 01.06.1986 – 21.08.2000, in diesem Zeitraum sind laut Versicherungsverlauf lediglich 30 Monate mit Beiträgen belegt. In diesem Zeitraum finden sich „Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung“ wieder. Nun gab es im Juli 2014 ein Bescheid, dass die berücksichtigten Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um bis zu zwölf Monate sich erhöhen. Daraus ergab sich eine neue Position im Versicherungsverlauf: 01.04.1987 – 31.03.1988 Kindererziehungszeit. Aufgrund dieser Entwicklung wurde im März 2015 ein neuer Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser wurde am 28.10.2015 Oktober abgelehnt mit der gleichen Begründung wie der Antrag aus 2007, allerdings wurde der relevante Zeitraum um zwölf Monate auf die Zeit 01.06.1987 – 21.08.2000 gekürzt. Somit ist man wieder bei nur 30 Monaten Pflichtbeitragszeit. Ist das Verhalten der Rentenversicherung so korrekt? Wie kann man diese Kürzung der Zeit erklären?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.11.2015 | 16:11

Hallo M.Altmann,

durch die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes verschiebt sich der verlängerte 5-Jahreszeitraum.

Für die Zeit vom 01.04.1987 - 31.03.1988 wurden nun durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 zusätzliche Pflichtbeiträge anerkannt.

Vor der Gesetzesänderung lagen in diesem Zeitraum jedoch nur Kinderberücksichtigungszeiten, um die der Zeitraum verlängert werden konnte. Da hier nun Pflichtbeiträge liegen, findet keine Verlängerung mehr um diese Monate statt.

Daher können nun die zuvor berücksichtigten davorliegenden Pflichtbeiträge nicht mehr für die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeträge herangezogen werden, da diese jetzt außerhalb des verlängerten Zeitraums liegen.

Der Leistungsfall der Erwerbsminderung steht nach Ihren Aussagen bereits fest und kann nicht verändert werden. Somit macht auch die erneute Antragstellung hier keinen Unterschied.

3 Antworten

W*lfgangam 31.10.2015 | 16:42
Zitat von M. Altmann anzeigen
Hallo M. Altmann, da sich zum Zeitpunkt der jetzigen EM-Antragstellung/Ablehnung kein neuer Sachverhalt ergeben hat, der aus heutiger Sicht für die damalige Entscheidung (EM-Recht damals, weil Versicherungsfall bereits eingetreten ist) neu wäre, gilt weiterhin das Rentenrecht zum Zeitpunkt des med. EM-Rentenfalls von damals = keine 36/60 Monate, zusätzliche KEZ/Mütterrente gab es damals weiterhin nicht. Gruß w.
M. Altmannam 31.10.2015 | 18:42
Guten Tag, und warum wurde dann die verlängerte Kindererziehungszeit letztes Jahr ins Leben gerufen? Diese Erziehungszeit hat ja in der diesjährigen Ablehnung eine Rolle gespielt. Im Antrag von 2007 fehlten sechs Beitragsmonate, gerechnet bis 01.06.1986. In dem diesjährigen Antrag sind es ebenfalls sechs Monate die fehlen, allerdings gerechnet ab dem 01.06.1987.
zeldaam 31.10.2015 | 20:19
Hallo Frau Altmann, die "Kürzung" ist m.E. so korrekt. Der Zeitraum von 5 Jahren, in welchem mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen, würde in Ihrem Fall grundsätzlich vom 22.08.1995 - 21.08.2000 gerechnet werden. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum kann jedoch , wie in dem von Ihnen geschilderten Fall z.B. um Kinderberücksichtigungszeiten "rückwärts" verlängert werden, aber nur dann, wenn die Zeit nicht bereits mit Pflichtbeiträgen belegt ist. Im Jahre 2007 gab es nur 12 Kalenderonate mit Kinderberücksichtigungszeiten, die gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen aus den Kindererziehungszeiten belegt waren. Somit begann der Fünf-Jahres-Zeitraum nicht erst am 22.06.1995, sondern durch die Verlängerung mit den Kinderberücksichtigungszeiten bereits am 01.06.1986. Die Kinderberücksichtigungszeit, die zur Verlängerung des Fünf- Jahres- Zeitraums genutzt wurde, umfasste somit den Zeitraum vom 01.04.1987 - 21.05.1995) Durch das zusätzliche Jahr an Kindererziehungszeiten (01.04.1987 bis 31.03.1988) verkürzte sich die Zeit der Kinderberückischtigungszeiten ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge um den gleichen Zeitraum . Somit wurde der Fünf-Jahres-Zeitraum durch die Kinderberücksichtigungszeiten nur noch vom 01.04.1988 bis 21.08.1995 verlängert. So gesehen bringt in diesem Fall die Verlängerung der Kindererziehungszeiten nichts. MfG zelda
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