Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo M.Altmann,
durch die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes verschiebt sich der verlängerte 5-Jahreszeitraum.
Für die Zeit vom 01.04.1987 - 31.03.1988 wurden nun durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 zusätzliche Pflichtbeiträge anerkannt.
Vor der Gesetzesänderung lagen in diesem Zeitraum jedoch nur Kinderberücksichtigungszeiten, um die der Zeitraum verlängert werden konnte. Da hier nun Pflichtbeiträge liegen, findet keine Verlängerung mehr um diese Monate statt.
Daher können nun die zuvor berücksichtigten davorliegenden Pflichtbeiträge nicht mehr für die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeträge herangezogen werden, da diese jetzt außerhalb des verlängerten Zeitraums liegen.
Der Leistungsfall der Erwerbsminderung steht nach Ihren Aussagen bereits fest und kann nicht verändert werden. Somit macht auch die erneute Antragstellung hier keinen Unterschied.
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