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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente nach Hartz IV

von Zerschossene Träume01.08.2020 | 06:53
101 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Dass sich Zeiten von ALG II nicht schädlich auf die ‚36 Monate in den letzten fünf Jahren‘ auswirkt habe ich schon verstanden. Wie verhält es sich aber bei der Ermittlung der durchschnittlichen EGP? Könnte es sein, dass die Zeiten des ALG II Bezugs den Durchschnittswert nach unten ziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Zerschossene Träume und Tante Trude,

KSC hat die Frage zu den versicherungstechnischen Voraussetzungen für ein Erwerbsminderungsrente bereit zutreffen beantwortet.

Ggf. kann es sinnvoll sein Ihre Sachverhalte nochmals mit der jeweiligen Rentenversicherung individuell zu klären bzw. überprüfen zu lassen.

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11 Antworten

Juditham 02.08.2020 | 12:03
Ich dachte eigentlich, der Bezug von Alg 2 generiert keine Rentenansprüche mehr, ausser für die Wartezeit?!
Tante Trudeam 02.08.2020 | 13:25
Hallo, meinte: " ..... jetzt auch Anspruch auf EMR, wenn ich diese jetzt nochmals beantragen würde. Da ich ja jetzt innerhalb der 5 Jahre die 36 Monate voll hätte. Mir wurde ja die beantragte EMR vom vorigen Jahr abgelehnt, weil ich die Rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Hatte die 36 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre nicht vollbekommen. Weil ich ja vor ALG-2 Arbeitslos ohne Leistungsbezug, bin seit 11/2011 durchgehend AU. Und darum auch nicht bei der AfA registriert und demzufolge auch nichts in die Rentenkasse eingezahlt. Wurde 11/2011 aus krankheitsbedingten Gründen aus dem Minijob(165€) entlassen und seitdem AU bis dato. War bis 07/2017 bei meinem Mann in der Familienversicherung der KK versichert. In der zeit von 2011 bis 2017 hatte ich mehrmals versucht ALG-2 zu beantragen, wurde abgelehnt weil mein Mann dazumal "zu viel " verdient hat. Im Jahr 2015 erkrankte mein Mann wurde 06/2017 Ausgesteuert von der KK und beantragte ALG-1 mit Nahtlosigkeitsregelung bei der AfA, 10/2017 bekam dann mein Mann volle befr. EMR, rückwirkend zum 09/2016. Und somit konnte ich dann ALG-2 beantragen zum 07/2017. Nun wenn das stimmt, das ALG-2 sich nicht negativ auf die EMR auswirkt, dann könnte ich ja jetzt nochmals erneut einen neuen Antrag auf EMR beantragen bei der DRV. Habe ja dann jetzt die 36 Monate voll und somit die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Gruß Tante Trude
Tante Trudeam 02.08.2020 | 13:02
Hallo, wenn ich das so lese, dann hätte ichn ja auch anspruch auf eine EMR. Bin seit 07/2017 in ALG-2 Bezug. Dann hätte ich ja nach der Aussage, jetzt auch anspruch auf ALG-2, wenn ich diese jetzt nochmals beantragen würde. Oder interpretiere ich das jetzt verkehrt? Gruß Tante Trude
KSCam 02.08.2020 | 17:17
Liebe Tante Trude, wenn letztes Jahr die Bedingungen nicht erfüllt waren, sind die jetzt auch nicht erfüllt auch wenn Sie jetzt wieder ALG 2 erhalten. Meines Erachtens müssten Sie für eine EM Rente wieder so "gesund" sein, dass Sie arbeiten können, dann mindestens 3 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt sein und dann erneut erwerbsgemindert werden (neue Erkrankung) - das scheint mir recht utopisch.
Tante Trudeam 02.08.2020 | 18:54
Dann habe ich hier irgendwas falsch verstanden, oder bin ich da falsch bzw. interpretiere ich da was falsch? Gruß Tante Trude
Berndiam 02.08.2020 | 19:11
Dass sich Zeiten von ALG II nicht schädlich auf die ‚36 Monate in den letzten fünf Jahren‘ auswirkt habe ich schon verstanden. Wie verhält es sich aber bei der Ermittlung der durchschnittlichen EGP? Könnte es sein, dass die Zeiten des ALG II Bezugs den Durchschnittswert nach unten ziehen?
Dann habe ich hier irgendwas falsch verstanden, oder bin ich da falsch bzw. interpretiere ich da was falsch? Gruß Tante Trude
Der Eröffnungsbeitrag suggeriert tatsächlich, dass der Bezug von Alg 2 als Beitragszeit 36 Monate zählt, aber das ist nicht so. 3 Jahre Beiträge und 2 Jahre Alg 2 oder umgekehrt oder gemischt würde funktionieren. Entscheidend ist, dass in den letzten fünf Jahren 3 mit Beiträgen belegt sind. Alg 2 =unschädlich taugt nicht zu einer Pauschalaussage. Es gibt schon ein paar Monde lang keine Renten Zahlungen für Alg 2 Empfänger mehr.
Berndiam 02.08.2020 | 21:47
Es wird doch so gezählt, dass es im Wesentlich darauf ankommt, was vor dem HIV-Bezug war. Bsp.: Jemand war 10 Jahre in H IV, hat aber davor 10 Jahre voll gearbeitet. Ein EMR-Anspruch besteht nach wie vor, wie hoch diese sein wird, steht auf einem anderen Blatt. Alternative gäbe es die Möglichkeit, trotz fehlenden Rentenanspruch sic als erwerbsunfähig einstufen zu lassen, dann kann man in die Grundsicherung nach SGB XII.
Ja gut, wer kann das machen bzw. wer veranlasst das? Gruß Tante Trude
Wenn Sie GruSi beantragen, kann die RV im Auftrag anderer Behörden (Bspw. Sozialamt) EM feststellen, auch wenn die vers. techn. Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Conseilam 02.08.2020 | 21:25
Es wird doch so gezählt, dass es im Wesentlich darauf ankommt, was vor dem HIV-Bezug war. Bsp.: Jemand war 10 Jahre in H IV, hat aber davor 10 Jahre voll gearbeitet. Ein EMR-Anspruch besteht nach wie vor, wie hoch diese sein wird, steht auf einem anderen Blatt. Alternative gäbe es die Möglichkeit, trotz fehlenden Rentenanspruch sic als erwerbsunfähig einstufen zu lassen, dann kann man in die Grundsicherung nach SGB XII.
Zerschossene Träumeam 03.08.2020 | 10:29
Faszinierend, niemand - auch nicht der Experte - hat meine Frage beantwortet.
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