Hallo Hoffmann,
bevor ein Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente leisten kann, muss er zunächst prüfen, ob und inwieweit die ggf. vorhandene Erwerbsminderung durch geeignete Rehamaßnahmen beseitigt oder Vermindert werden kann (sog. Grundsatz „Reha vor Rente“).
Zwar kann ich im Rahmen dieses Forums Ihren konkreten Einzelfall nicht beurteilen, aber offenbar geht Ihr Rentenversicherungsträger davon aus, dass zumindest die Chance besteht, Ihre Erwerbsfähigkeit mit einer Leistung zur Teilhabe verbessern zu können. Um dies beurteilen zu können, wurde dann offensichtlich eine Arbeitserprobung empfohlen.
Wie „Pausenfachfrau“ bereits zutreffend dargestellt hat, hat der Versicherte in diesem Zusammenhang Mitwirkungspflichten (§ 64 SGB I; Grenzen der Mitwirkung § 65 SGB I). Aus meiner Sicht wäre es daher grundsätzlich empfehlenswert, die angebotene Arbeitserprobung wahrzunehmen.
Im Zweifel sollten Sie sich nochmals direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen um die Gründe für die Entscheidung zu hinterfragen und Ihre hier geschilderten Bedenken darzustellen.