Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
Zu dem Begriff "Ausbildung" zählen im übrigen Schul- und Berufsausbildung. Erfasst werden hierbei grds. auch Zeiten, die keine Anrechnungszeiten sind.
Guten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
Zu dem Begriff "Ausbildung" zählen im übrigen Schul- und Berufsausbildung. Erfasst werden hierbei grds. auch Zeiten, die keine Anrechnungszeiten sind.
Guten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
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Hallo Rentensputnik,
hier die Fundstelle:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R6.2
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