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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente positiv beschieden - Auszahlung 7. Monat

von Kathrin02.01.2023 | 19:27
539 Ansichten
12 Antworten

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Guten Abend, Ich erhoffe mir durch diesen Post eine klärende Antwort auf meine Frage. Am Freitag erhielt ich meinen Bescheid für Erwerbsminderungsrente. Die Rente wird gezahlt ab dem 1.4.2023. Momentan erhalte ich ALG 1 (Nahtlosigkeitsregelung). Mit der Meldung über den Bescheid über die Erwerbsminderungsrente stellt die AfA ja die Zahlung ein. Erhalte ich vor dem 1.4.2023 schon eine Zahlung von der DRV oder tatsächlich erst zum Ende April? Mit freundlichen Grüßen Kathrin

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.01.2023 | 06:26

Hallo Kathrin,

wie Ihnen KSC schon mitgeteilt hat, kann der Rentenbeginn auf den Tag nach Wegfall des Arbeitslosengeldes vorgezogen werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

KSCam 02.01.2023 | 19:59
Teilen Sie es der DRV unverzüglich mit, sobald Sie die Aufhebung des ALG schriftlich in Händen haben und beantragen die Rente formlos schon ab Zahlungsende des ALG....
Melliam 02.01.2023 | 20:08
Wie soll das gehen? Das ist ja eine Frechheit. Bei meiner Kollegen wurde die Rente auch erst ab 1. Juni diesen Jahres bewilligt und das Arbeitslosengeld lief im Februar aus. Sie hatte drei Monate kein Geld. Genau genommen vier, weil die Rente erst Ende Juni gezahlt wurde.
KSCam 02.01.2023 | 21:12
ja genau diese Rechtsnorm ist anwendbar. Schönen Abend. Und an die liebe @Melli: wenn das Ihre Freundin nicht wusste oder nachgefragt hat, kann auch niemand hier im Forum was dafür.
Kathrinam 02.01.2023 | 20:07
Danke für die schnelle Antwort. Greift in diesem Fall dann § 101 Absatz 1 a SGB? Häufig wird ja die Erwerbsminderungsrente rückwirkend gezahlt und es gibt eine Summe zur Verrechnung. Das ist bei mir nicht der Fall. Grüße Kathrin
Mikeam 02.01.2023 | 21:24
Arbeitsmarktrente oder medizinische Rente
Kathrinam 02.01.2023 | 21:43
"Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann." Ich würde sagen, dass es eine "medizinische" ist.... Dort steht nichts von Arbeitsmarkt oder ähnliches. LG Kathrin
Mikeam 02.01.2023 | 21:50
Hört sich so an
Tomam 02.01.2023 | 22:44
Bitte auch den Satz "Der Beginn der Rente nach § 101 Abs. 1a SGB VI kann nicht vor dem sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI ergebenden Beginn der Rente liegen." beachten. Und natürlich auch den § 99. Für die Überbrückungszeit kann nämlich ein der Regel ein Darlehen bei einem Sozialleistungsträger beantragt werden (BA). Bei der DRV würde ich mir das Drama ersparen, denn die Antwort- und Bewilligungszeiten werden wohl erst nach Rentenzahlbeginn (28.04.23) liegen.
Abschlägeam 03.01.2023 | 05:32
Alleine der Bescheid über das Vorliegen einer Erwerbsminderung begründet aber eine Einstellung der Zahlung des ALGI noch nicht, so lange der Anspruchszeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Denn gemäß § 156 SGB III ruht der Anspruch vom Beginn 'der laufenden Zahlung' der Rente an (NICHT ab Rentenbescheid). https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/156.html Eine 'sofortige' Einstellung der Leistung kann also nur bei einem rückwirkenden Rentenbeginn erfolgen (da dann bereits Ansprüche auf Rentenzahlung bestehen). Rechtsverbindlich ist dies aber mit der Agentur für Arbeit direkt zu klären. Und sobald der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt (ggfs. also auch mit einem vor dem 01.04.2023 - Beginn der laufenden Rentenzahlung - liegendem Datum) dies dann, wie @KSC schon schrieb, umgehend der zuständigen DRV mitteilen, die dann verbindlich prüft, ob § 101 SGB VI anzuwenden ist.
Kathrinam 03.01.2023 | 06:59
Guten Morgen Und vielen lieben Dank für die Antworten. Ich werde der AfA nun den Bescheid zukommen lassen und den Rest abwarten und dann reagieren... Mit freundlichen Grüßen Kathrin
Kathrinam 03.01.2023 | 11:25
Hallo, der AfA lag der Bescheid natürlich schon vor. Laut Aussage des Mitarbeiters bleibt bis zum 1.4.2023 alles soweit bestehen... Zahlungen und auch Krankenversicherung. Ab 1.4.23 übernimmt dann die DRV. Nur als abschließende Info. Kathrin
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