Wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nur noch in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel geleistet wird, dann wird sie als "Teilrente" geleistet. Sie bleibt aber eine Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung. Der Begriff "volle Erwerbsminderung" bezieht sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Rentenbeziehers, nicht auf die Rentenhöhe.
Sie erhalten somit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als "Teilrente" (in reduzierter Höhe).
Entsprechend kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenfalls als "Teilrente" (in Höhe der Hälfte) geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rentenhöhe überschritten wird.