Hallo Gitti,
die Steuerabgabepflicht ist in §56 EStDV geregelt.
"a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,.."
Da eine EM-Rente keine "nichtselbstständige Arbeit ist", muss also eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Steuerpflichtigen Einkünfte über
im Jahr 2018 = 9.000,00 EUR
im Jahr 2019 = 9.169,00 EUR
gelegen haben.
Wie hoch Ihr persönlicher steuerpflichtiger Betrag ist, können Sie aus Ihrem Rentenbescheid ersehen. Bruttobetrag der Rente mal Prozentsatz des für den Beginn der Rente gültigen Jahres
im Jahr 2018 = 76%
im Jahr 2019 = 78%
ergibt den steuerpflichtigen Anteil der Rente.
Wenn also die 1040 EUR brutto sein sollten und Sie im Jahr 2019 erstmals Rente erhalten haben, ist der steuerpflichtige Anteil 78% von 1.040x12 (=12.480,00) /100x78 = 9.734,40 EUR.
D.h., Sie MÜSSEN eine Steuererklärung abgeben.
Da sich der Betrag noch kürzt durch Beiträge zur KV+PV usw., kommen Sie im Ergebnis unter die 9.169,00 EUR (2019), aber abgeben müssen Sie dennoch, denn der im §56 EStDV genannte Grundfreibetrag wird zunächst überschritten.
Falls außerdem evtl. noch gleichzeitiger Bezug von z.B. Krankengeld oder ALGI oder Übergangsgeld vorgelegen hat, der dann mit der EM-Rente verrechnet wurde, müssen Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben, denn dann wird plötzlich aus steuerfreiem Krankengeld steuerpflichtige Rente....
Wenn dem so sein sollte,,, dann nehmen Sie Ihren ganzen Papierkram und gehen direkt zum Finanzamt, die müssen Ihnen dann beim richtigen Eintragen der Beträge helfen, Elster hin oder her.
So, wir befinden uns hier in einem Forum mit Thematik Rente und ich bekomme wohl eh Schimpfe von den anderen Usern, dass ich Ihnen so ausführlich geantwortet habe, aber ich hoffe, ich konnte Ihnen damit wenigstens helfen.
Alles Gute!