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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

von Michaela Niel18.11.2016 | 16:50
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag , ich erhalte eine teilweise Erwerbsminderungsrente in voller Höhe und habe Hinzuverdienste innerhalb der zulässigen Grenze. Mein Arbeitgeber hat wegen einer Tariferhöhung, die für die Zeit ab 01.03.2016 gilt eine Einmalzah- lung im August ausbezahlt. Auch erhalte ich noch im November eine Urlaubsabfindung. für das Jahr 2014 !!! Ich bin seit 01.06.2015 in Rente. Das 2 malige Überschreiten der Grenze ist wegen des normalen Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschöpft. Nun ist meine Frage, ob nach 96 a SGB VI die Tariferhöhung und die Urlaubsabgeltung für die Monate des Auszahlunszeitpunktes angerechnet werden. Bedanke mich schon jetzt für eine Antwort. Gruß Michaela Niel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michaela Niel ,

ob die von Ihnen genannten Einmalzahlungen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze angerechnet werden , gibt sich aus den nachfolgenden Grundsätzen :

a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird.

Anmerkung:

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Wegen der komplizierten Sachlage empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine persönliche Rücksprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Michelam 18.11.2016 | 17:34
Die Antwort finden sie hier ("Stern des Südens") https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
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