Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist dann für den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit weniger als drei Stunden täglich umfasst. Bei einem monatlichen Verdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (zzt. 525 Euro monatlich) ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich nicht erreicht wird.