Guten Tag Herr Göbel,
im Einzelfall kann und darf der Rentenversicherungsträger natürlich jederzeit das Vorliegen der Erwerbsminderung überprüfen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit führt in der Regel jedoch nicht zur Überprüfung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sollte aber dem Rentenversicherungsträger angezeigt werden.
Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.
Das heißt also, während des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie einer Pflegetätigkeit nachgehen.