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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Pflegen einer Person

von ThomasGöbel21.03.2021 | 17:02
8406 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf man dann eine Person Pflegen? Bzw. Pflegestufe 1 oder 2 beantragen mit mir als pflegende Person den Antrag ausfüllen ohne das ich dadurch Nachteile mit meiner Erwerbsminderungsrente bekomme? Vielen Dank für die Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Göbel,

im Einzelfall kann und darf der Rentenversicherungsträger natürlich jederzeit das Vorliegen der Erwerbsminderung überprüfen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit führt in der Regel jedoch nicht zur Überprüfung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sollte aber dem Rentenversicherungsträger angezeigt werden.

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.

Das heißt also, während des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie einer Pflegetätigkeit nachgehen.

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3 Antworten

Siehe hieram 21.03.2021 | 18:55
Bei Pflegestufe 1 gibt es nur einen Entlastungsbetrag für den Pflegebedürftigen in Höhe von 125,00 EUR. Diese können nur gegen Beleg abgerechnet werden, d.h. z.B. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten von einer (angemeldeten) hierzu berechtigen Kraft (meist Pflegedienst). Erst ab Pflegestufe 2 gibt es zusätzlich zu diesem Entlastungsbetrag den Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung. Und sofern Sie dann die pflegende Privatperson sind, können Sie bei der Pflegekasse Beitragszahlungen zu Ihrer Rentenversicherung beanspruchen, die dann später (vielleicht...) Ihre Altersrente noch erhöhen können. Die Pflege muss hierfür mindestens 10 Std./pro Woche betragen, um Pflegegeldanspruch zu haben bzw. Anspruch auf Rentenbeiträge. Das Pflegegeld selbst steht dem Pflegebedürftigen zu, d.h. es ist kein Hinzuverdienst, der bei Ihrer EM-Rente angerechnet werden könnte, auch wenn die Pflegebedürftige Person Ihnen etwas von diesem Pflegegeld abgibt. Der Ordnung halber sollten Sie aber dennoch Ihrer zuständigen DRV dann diese Pflegetätigkeit mitteilen (siehe auch Hinweise in Ihrem EM-Renten-Bescheid). Lassen Sie sich auch noch von der zuständigen Pflegekasse beraten, die bieten auch für die Pflegepersonen weitere unterstützende Leistungen (z.B. Kurse zur Pflege) an. zzt. werden die Anträge zur Pflegestufe ohne persönliche Begutachtung der pflegebedürftigen Person telefonisch aufgenommen. D.h. nach schriftlichem Antrag bei der Pflegekasse wird ein Telefontermin vereinbart und die notwendigen Angaben dann erfragt. Vielleicht ist es hilfreich, wenn Sie dann bereits unterstützend bei diesem Telefonat anwesend sind.
W°lfgangam 22.03.2021 | 22:58
Hmm? ...ist das eine 'Tätigkeit' (Beschäftigung), die im Sinne einer EMRT/auch ART, ÜBERHAUPT anzeigepflichtig ist? Nun aber Vollfett-Butter bei die Fische!! ;-)) Gruß w.
Benniam 22.03.2021 | 23:39
Ist es nicht so, dass die Pflegekasse mit Ihren Einzahlungen für die Pflegeperson, die Meldung automatisch erfolgt ist. Die DRV sieht doch, dass Geld für die Pflegeperson eingeht.
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