Hallo Bernhard V.,
eine festgestellte Schwerbehinderung ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Erwerbsminderung. Die Schwerbehinderung kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass eine Erwerbsminderung vorliegt.
Der Beginn einer Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, des Datums der Rentenantragstellung und ob die Erwerbsminderung auf Dauer oder befristet festgestellt wurde.
Wird rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, kann die Agentur für Arbeit für den Nachzahlungszeitraum der Rente einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend machen. Wenn eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, hat der Rentenversicherungsträger indes zu prüfen, inwieweit das Arbeitslosengeld nach § 96a SGB VI auf die teilweise Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist.