Auf die VOLLE Erwerbsminderungsrente werden gemäß § 96a SGB VI folgende Sozialleistungen angerechnet: Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Genauere Hinweise dazu gibt es im Internet in den Arbeitsanweisungen der regionalen Rentenversicherungsträger: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp