Sofern es sich bei der Weitergewährung einer befristeten Rente um die gleiche Leistungsart (also entweder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen voller Erwerbsminderung) handelt, ist der Zeitpunkt der Antragstellung unerheblich. Sie wird im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Rente geleistet (sofern die Ansprüche nicht verjährt sind).
Da die Bearbeitungsdauer vom Einzelfall abhängig ist, sollten Sie den Antrag auf Weitergewährung baldmöglichst stellen.