Hallo Brigitte,
die Aufnahme einer Beschäftigung sollte immer dem Rentenversicherungsträger immer mitgeteilt werden, damit dieser prüfen kann, ob es sich um Arbeitsentgelt handelt, dass im Rahmen des Hinzuverdienstes anzurechnen ist. Dies sollte vorsichtshalber auch bei ehrenamtlichen Beschäftigungen geschehen, damit der Rentner auf der sicheren Seite ist.
Ehrenamtliche Beschäftigungen sind grundsätzlich bis zu einer monatlichen Vergütung i.H.v. 200 Euro steuerfrei und somit kein Arbeitsentgelt.