Hallo A.,
mit der Anfrage an Ihren Arbeitgeber soll ein möglicher Hinzuverdienst neben der Rente ab dem 01.06.2017 geprüft werden. Sie könnten ja Ihre Beschäftigung - in einem reduzierten Umfang - wieder aufnehmen.
Wenn Ihr Arbeitgeber ab dem 01.06.2017 kein Arbeitsentgelt gezahlt hat, dann sollte er das so bestätigen. Evtl. haben Sie ja noch Anspruch auf Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), auch wenn Sie krank geschrieben sind und Krankengeld beziehen. Dann muss das der Arbeitgeber ebenfalls bestätigen.
Je nachdem, ob und welche Rente bewilligt wird (volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, befristet oder unbefristet) hat dies ggf. Auswirkungen auf Ihr noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Es gibt tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die bewirken, dass z. B. ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird oder ruht, wenn eine entsprechende Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
Häufig wird ein Beschäftigungsverhältnis zum Ruhen gebracht, wenn die Rente nur befristet gezahlt wird. Wird die Rente danach nicht weitergezahlt, würde Ihr Beschäftigungsverhältnis wieder "aktiviert".
Was in Ihrem Fall eintritt, können Sie in Ihrem Arbeits- und/oder Tarifvertrag nachlesen oder mit Ihrem Arbeitgeber oder mit Ihrem Betriebsrat besprechen .
Sollten Ihnen noch Arbeitsentgeltzahlung nachträglich zustehen (z.B. eine Urlaubsabgeltung), dann benötigt die Rentenversicherung die Angaben zum Ende oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, um prüfen zu können, ob diese nachträgliche Zahlung noch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.