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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente/Altersrente SB

von Detlef25.10.2017 | 10:59
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6 Antworten

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Hallo, ich erhoffe mir hier im Forum eine Antwort, da ich bisher unterschiedliche Aussagen erhalten habe. Ich bin 63 Jahre alt, im Beschäftigungsverhältnis, seit längerer Zeit erkrankt-ausgesteuert mit Meldung bei der AfA, absolviere aktuell eine stat. Reha mit Entlassung voraussichtlicher Erwerbsfähigkeit unter 3h/tgl. Eigentlich hatte ich mal geplant, ohne Abschläge in die Rente für SB zu gehen. Für diese Rente habe ich aktuell keine Sicherheit, da wegen Zeitablauf mein bisheriger GdB von 60 im Moment überprüft wird. Jetzt wird es voraussichtlich so sein, dass der Rententräger über eine Umwandelung des Rehaantrages in Erwerbsminderungsrente entscheiden wird. Welche Möglichkeiten hätte ich, diese, sofern bis zum Bescheid auch die Voraussetzungen für eine SB-Rente vorliegen würden, umwandeln zu lassen. Oder ist dies auch später noch möglich bzw. sinnvoll auch aus finanziellen Aspekten. Ja, ich werde nach meiner Entlassung eine Beratungsstelle aufsuchen, aber die nächsten freien Termine sind erst Anfang 2018. Da ich hier im Forum bisher nur mitgelesen habe, bitte ich im Vorfeld nur um eventuelle Antworten, die mir helfen und nicht denjenigen, die aus welchen Gründen auch immer, das Niveau dieses Forum ziemlich negativ beeinflussen. Gruß Detlef

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Detlef,

wir schließen uns den Ausführungen von =//=, senf-dazu und W*lfgang an.

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5 Antworten

=//=am 25.10.2017 | 13:16
Da Sie bereits 63 Jahre alt sind, würde eine Erwerbsminderungsrente OHNE den Abschlag von 10,8 % gezahlt. Eine EM-Rente wird ähnlich wie eine Altersrente berechnet: bei EM-Rente werden nur die Zeiten bis zum Leistungsfall der EM, bei der Altersrente bis zum Vormonat des Rentenbeginns berücksichtigt. Haben Sie mindestens 45 Versicherungsjahre, könnten Sie auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen (nach dem Geburtsjahr ab 2017 möglich). Dann wäre sogar noch ein früherer Rentenbeginn als bei der Altersrente für Schwerbehinderte möglich. Wenn Sie vor der Reha Krankengeld bezogen haben und die KK Sie zur Reha-Antragstellung aufgefordert hat UND wenn dieser Reha-Antrag nach der Reha tatsächlich umgedeutet wird, sollten Sie sich mit der KK in Verbindung setzen und klären, was für Sie am Besten ist. Zu gegebener Zeit sollten Sie sich davor aber bei der DRV beraten lassen. Fordern Sie zunächst eine Rentenauskunft an, dann sehen Sie, welche Arten von Altersrenten und ab wann diese gewährt werden können.
senf-dazuam 25.10.2017 | 14:20
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Hallo! Bei einer EM-Rente würde zusätzlich noch geprüft, ob Sie "besser dastehen", wenn die letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Wird hierdurch der sog. Gesamtleistungswert größer, werden bestimmte Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf mit einer höheren Zahl an Entgeltpunkten bewertet. Dadurch könnte eine EM-Rente evtl. sogar einer Altersrente überlegen sein ... Fordern Sie eine Rentenauskunft an, dann können Sie vergleichen, was bei welcher Rentenart herumkommt. Ein Wechsel von einer EM-Rente zu einer Altersrente ist möglich, haben Sie jedoch einmal eine Altersrente bezogen, können Sie nicht zu einer anderen Altersrente wechseln.
W*lfgangam 25.10.2017 | 20:46
Hallo Detlef, die Schwerbehinderteneigenschaft bleibt solange bestehen, bis eine bindende/rechtskräftige (hier negative) Entscheidung vorliegt, plus 3 volle Monate = "Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". Finden Sie beispielsweise in diesem Merkblatt, Seite 110 (Achtung: 5 MB) https://www.soziales.niedersachsen.de/download/646/Broschuere_Be… Für die DRV gilt diese Schutzfrist ebenfalls als Rentenanspruchsvoraussetzung = ist bei Rentenbeginn schwerbehindert. Der Erhalt der Schwerbehinderteneigenschaft lässt sich durch Widerspruch und Klage 'verzögern', wobei Sie dabei nicht unbedingt 'zeitnah' in diesen laufenden Verfahren auf Rückfragen antworten müssen ;-) Verlagen Sie ruhig Akteneinsicht in beiden Verfahren, kurz vor Ablauf der gesetzten Fristen. Gehen Sie diesen Weg, wenn der GdB 50+ für diese Altersrente entscheidend sein sollte. Für die DRV gilt diese Schutzfrist ebenfalls Rentenanpruchsvoraussetzung Ansonsten geht der Abschlag für diese Rente ja auch so langsam gegen Null, mit 63 + 8 wäre er weg. Mit dem hier selbst gewählten Rentenbeginn mit noch geringem Abschlag lässt sich besser leben, als sich auf das 'Angebot' der DRV zu einer EM-Rente einzulassen – dieser Rentenfall könnte lange zurückliegen mit dann deutlich höherem Rentenabschlag. Ergänzung zu =//= > Da Sie bereits 63 Jahre alt sind, würde eine Erwerbsminderungsrente OHNE den Abschlag von 10,8 % gezahlt. Trifft dann zu, wenn der EM-Fall in 2017 liegt und Alter 63 + 11 zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Für EM-Fall 2016 gilt 63 + 10. Ist das abschlagsfreie Alter noch nicht erreicht, wird wie üblicher jeder davor liegende Monat mit 0,3 % Rentenminus abgegolten. Zudem ist Detlef nicht mehr Kunde der KK, sondern der AfA (hat die auch ein Dispositionsrecht? MM stellt die nur die Leistungen umgehend ein.), dann wird das DRV-Umdeutungsangebot abgelehnt und Detlef stellt umgehend den 'passendsten' Altersrentenantrag. Gruß w.
Detlefam 25.10.2017 | 22:14
Ganz vielen Dank für die Antworten, vor allem an W*olfgang, dessen Ausführungen für mich sehr aufschlussreich waren. Gruß Detlef
Genervteram 26.10.2017 | 07:12
Ja der W*lfgang ist schon ein „Teufels“kerl. Er hat sich vollständig diesem Forum verschrieben!
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